Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO) gültig seit 01.04.2019
Statt der seit Jahren von diversen Fachleuten verlangten Qualitätssicherung der Hirntoddiagnostik (eine von der Bundesärztekammer zertifizierte Ausbildung existiert immer noch nicht)[1] forciert das GZSO[2] eine andere Art von Qualitätssicherung. Und zwar zu Beschaffung von mehr Organen. Durch ein flächendeckendes Berichtssystem zur Spender-Identifizierung und Spender-Meldung muss gegenüber der DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation) und den zuständigen Landesbehörden Rechenschaft darüber abgelegt werden, warum bei Verdacht auf Hirntod keine Hirntodfeststellung durchgeführt wurde und keine Meldung eines möglichen Spenders an die DSO erfolgt ist.
Der Transplantationsbeauftragte darf den Patienten mit vermutetem irreversiblen Hirnfunktionsausfall (Hirntod) nicht nur behandeln und jederzeit in dessen Krankenakte einsehen, sondern er darf bei ihm auch die bereits fremdnützige Spenderkonditionierung zu Gunsten des späteren Empfängers durchführen.
Nach geltendem Recht ist für jeden invasiven Eingriff explizit eine informierte Zustimmung[3] des Patienten/Vorsorgebevollmächtigten/oder Betreuers notwendig.[4] Das scheint beim GZSO, wenn es um die Organspende geht, nicht zu gelten.
Besonders brisant ist in diesem Zusammenhang, daß der Transplantationsbeauftragte laut Bundesministerium für Gesundheit und dem medizinischen Vorstand der DSO Dr. Axel Rahmel[5] den Hirntod feststellen darf, als einer der zwei beteiligten unabhängigen Ärzte.
Anders als 2014 die Ständige Kommission Organtransplantation (StäKo) der Bundesärztekammer sieht man darin offenbar keinen Interessenskonflikt mehr.
Das alles ist laut GZSO ohne Wissen und Zustimmung der Angehörigen/des Vorsorgebevollmächtigten/oder Betreuers möglich.
Falls Sie das nicht wollen, sollten Sie all dies in Ihrer Patientenverfügung untersagen.
- Gubernatis G., „Kann „kein Nein“ automatisch „Ja“ bedeuten?“ inWilhelmshavener Zeitung, 12.04.2019, S.10 ↑
- Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gzso.html Abruf am 30.04.2019 ↑
- BGB §630e Aufklärungspflichten: https://dejure.org/gesetze/BGB/630e.html ↑
- Infoblatt Patientenrechte im Klartext – Bundesministerium für Justiz Ausgabe 1/13: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Praevention/Infoblatt_Patientenrechte.pdf ↑
- Rahmel, A. in „Die Debatte“ live: Organe gesucht – Was tun, wenn Niere, Leber und Herz knapp werden?“ Video vom 23.3.2018 (Zeitmarke 1:08:30 ff) https://www.youtube.com/watch?v=TY8-OnYB8Hs ↑