Aktuell

Brief

Offener Brief – Entschließungsantrag des Bundesrats zur Einführung der Widerspruchsregelung als Grundlage von Organspenden

Der Bundesrat fordert die Einführung der Widerspruchslösung für Organ- und Gewebeentnahmen ohne individuelle Einwilligung (Drucksache 582/23), obwohl 2020 das deutsche Parlament dies bereits abgelehnt hat.
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Das Eindringen der Transplantationsmedizin in die Intensivstationen: Die Entwicklung der Transplantationsgesetzgebung in Deutschland

Der Artikel stellt die deutsche transplantationsmedizinische Gesetzgebung und die damit verbundenen medizinethischen Konfliktfelder vor. Er beleuchtet, wie sich ein wesentliches Merkmal seit dem Durchbruch der Transplantationsmedizin als neue Therapieform in den 1960er Jahren herausgebildet hat: Der Gesetzgeber stand von Anfang an vor der Aufgabe, immer erst im Nachhinein, teilweise Jahrzehnte später, rechtliche Grauzonen schließen zu müssen.
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Das unbegründete „Hirntod“-Konzept

In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte „Hirntod“ weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt. Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle wesentlichen Festlegungen keine Begründung. Prüft man die Argumente, mit denen das „Hirntod“-Konzept in der Literatur verteidigt wird, können auch diese nicht überzeugen. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann
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Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes- zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini- en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er- gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten. Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün- dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann
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Nachruf Lutz Greinert

Lutz war beson­ders in den ers­ten Jah­ren, in denen KAO ent­stand, einer der wich­tigs­ten Akti­ven. Er, sei­ne Frau Rena­te und das Ehe­paar Mey­er ent­wi­ckel­ten ein akti­ves Netz­werk von Bekann­ten, Freun­den und Men­schen, die die Behaup­tung, ein „Hirn­to­ter“ sei tot, für…

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Über die Unvereinbarkeit von Sterbebegleitung bis zuletzt und Organentnahme

Ihrem Buch entnehme ich zwei unterschiedliche Arten von Tod, einmal das Sterben mit der Begleitung bis zuletzt, bei dem am Ende der erkaltete Mensch wahrgenommen wird, was ein großes Anliegen Ihres Buches ist. Zum anderen ist es der „Tod“, den Sie als „Ende der individuellen Existenz“ bezeichnen, wobei Sie mit keinem Wort auf diesen angeblichen Tod eingehen.
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Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.
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Netzdiagramm Intensivbehandlung moeglicher Organspender

Medizinethik: Behandlung potenzieller Organspender im Präfinalstadium

Ein mit dem Titel „Medi­zin­ethik: Behand­lung poten­zi­el­ler Organ­spen­der im Prä­fi­nal­sta­di­um“ 2011 im Deut­schen Ärz­te­blatt erschie­ne­ner Artikel​[1]​macht die ethi­schen Pro­ble­me bei der Behand­lung poten­zi­el­ler Organ­spen­der deut­lich und plä­diert für eine offe­ne Dis­kus­si­on, die für eine infor­mier­te Zustim­mung zur Organ­spen­de unab­ding­bar ist.…

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