Abstract
Aufsatz von Rainer Beckmann
Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes-
zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand
von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der
Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem
Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini-
en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung
der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er-
gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten.
Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün-
dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG.
https://doi.org/10.1007/s00350-023‑6598‑2
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