Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Abs­tract
Der soge­nann­te „Hirn­tod“ ist in Deutsch­land als Todes-
zei­chen weit­ge­hend aner­kannt. Sei­ne Fest­stel­lung anhand
von Richt­li­ni­en der Bun­des­ärz­te­kam­mer gilt als sicher. Der
Fall einer abge­bro­che­nen „Hirntod“-Feststellung aus dem
Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals gel­ten­den Richt­li­ni-
en kor­rek­tur­be­dürf­tig waren. Eine genaue­re Über­prü­fung
der aktu­el­len Regeln zur Fest­stel­lung des „Hirn­to­des“ er-
gibt, dass auch sie Män­gel und Unge­reimt­hei­ten ent­hal­ten.
Ins­be­son­de­re ver­sto­ßen die Richt­li­ni­en gegen die Begrün-
dungs­pflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG.

Auf­satz von Rai­ner Beck­mann
https://doi.org/10.1007/s00350-023‑6598‑2

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