
Das unbegründete „Hirntod“-Konzept
In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte „Hirntod“
weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt.
Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der
Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen
Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als
unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle
wesentlichen Festlegungen keine Begründung.… mehr dazu “Das unbegründete „Hirntod“-Konzept”
WeiterlesenDas unbegründete „Hirntod“-Konzeptweitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt.
Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der
Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen
Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als
unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle
wesentlichen Festlegungen keine Begründung.… mehr dazu “Das unbegründete „Hirntod“-Konzept”