Patientenverfügung [PV]

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Wir wer­den immer wie­der um einen Text­vor­schlag für eine Pati­en­ten­ver­fü­gung gebeten.

Vie­le Men­schen spü­ren einen inne­ren Wider­stand eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zu erstel­len oder füh­len sich über­for­dert. Will man der Organ­spen­de wider­spre­chen und dies doku­men­tie­ren, so tut man das jedoch am sichers­ten mit einer Patientenverfügung.

Wir haben daher einen Text­vor­schlag für eine Pati­en­ten­ver­fü­gung mit Organ­spende­wider­spruch erar­bei­tet. Sie kön­nen die­sen Text allein oder ergän­zend zu einer bereits von Ihnen ver­fass­ten Pati­en­ten­ver­fü­gung ver­wen­den und selbst­ver­ständ­lich so anpas­sen, wie es Ihren Wün­schen entspricht.

Sie kön­nen
die PDF-Datei für Ihren Organ­spende­WIDER­SPRUCH mit Pati­en­ten­ver­fü­gung
in unse­rem INFO-Ser­vice kos­ten­los zum Her­un­ter­la­den anfordern.

Die Wei­chen für eine Organ­ent­nah­me wer­den meist sehr früh gestellt. Oft zu einem Zeit­punkt, an dem Ange­hö­ri­ge noch davon aus­ge­hen, dass der Pati­ent sich wie­der erho­len könnte.

Laut GZSO Gesetz vom 1. April 2019 dür­fen die Trans­plan­ta­ti­ons­be­auf­trag­ten unter Umstän­den eine Hirn­tod­dia­gnos­tik durch­füh­ren, ohne die Ange­hö­ri­gen zu befra­gen und ohne sich zu ver­ge­wis­sern, ob der Pati­ent über­haupt einer Organ­ent­nah­me zustimmt.

Ist der Hirn­tod erst ein­mal fest­ge­stellt, gibt es nur zwei Mög­lich­kei­ten: Die Gerä­te wer­den sofort abge­stellt, denn ab dann zahlt kei­ne Kran­ken­kas­se für wei­te­re Behand­lungs­kos­ten. Falls Sie Organ­spen­der sein wol­len, wer­den lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men inklu­si­ve künst­li­cher Beatmung wei­ter­ge­führt bis pas­sen­de Organ­emp­fän­ger gefun­den wur­den, die Ent­nah­me­teams ange­reist sind und die Orga­ne in einer stun­den­lan­gen Explan­ta­ti­ons­ope­ra­ti­on frei prä­pa­riert sind. Erst dann wird die Aor­ta abge­klemmt und die kal­te Per­fu­si­on unter Druck infun­diert. Erst dann ist der Spen­der eine Lei­che. Soll­ten Sie vor­her einen Herz­still­stand erlei­den, wer­den Sie wie­der­be­lebt, da Orga­ne nur von bio­lo­gisch Leben­den, aber juris­tisch für tot Erklär­ten ver­wen­det wer­den können.

Es bedarf also der Eigen­in­itia­ti­ve, wenn man sich die­ser Pra­xis ent­zie­hen will. Sie müs­sen hier­für selbst schrift­lich einen Organ­spende­wider­spruch erklä­ren und dafür sor­gen, dass die­ser den behan­deln­den Ärz­ten so früh wie mög­lich bes­ser noch sofort vorliegt.

Das bedeu­tet folgendes:

Wenn Sie sich als Pati­ent zur Behand­lung in ein Kran­ken­haus bege­ben, geben Sie gleich beim Arzt­ge­spräch eine Kopie Ihres Organ­spen­de­wi­der­spruchs mit Pati­en­ten­ver­fü­gung ab. Lesen Sie die Papie­re, die Ihnen dort zum Unter­zeich­nen vor­ge­legt wer­den, sorg­fäl­tig durch. Oft wird auch dort Ihre Ent­schei­dung hin­sicht­lich Organ­spen­de abgefragt.

Infor­mie­ren Sie Ihre Fami­lie, Freun­de, Kol­le­gen, Arbeit­ge­ber und Haus­arzt über Ihren Organ­spende­wider­spruch mit Pati­en­ten­ver­fü­gung.

Bit­ten Sie sie, im Fal­le eines Not­falls schon das Not­arzt­team, in der Not­auf­nah­me, auf der Inten­siv­sta­ti­on am bes­ten unter Zeu­gen vor­sorg­lich dar­auf hin­zu­wei­sen: „Es liegt ein Organ­spende­wider­spruch die­ses Pati­en­ten vor.“ (Ver­wen­den sie sicher­heits­hal­ber nicht Sät­ze wie „ist kein Organ­spen­der“, da man das akus­tisch sehr leicht ver­wech­seln kann mit „ist ein Organspender“.)

Das schrift­li­che Doku­ment rei­chen Sie dann so schnell wie mög­lich nach.

Das­sel­be soll­ten Sie auch für ihre Kin­der (Kin­der­gar­ten, Schu­le, Eltern) oder Eltern (Pfle­ge­heim, Kran­ken­haus, Arzt) tun, die dies noch nicht oder nicht mehr selbst tun können.

Eine gute Gele­gen­heit ist es immer, wenn man nach der Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te gefragt wird. Ihre Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te ver­wah­ren Sie am bes­ten mit dem klei­nen KAO Organ­spende­wider­spruch in einer Hül­le zusam­men.

Das Pro­ze­de­re einer Organ­ent­nah­me, die Richt­li­ni­en und das Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes wird lau­fend den Erfor­der­nis­sen des Organ­be­darfs ange­passt. Bit­te infor­mie­ren Sie sich dar­um wei­ter­hin regelmäßig.

Und bit­te den­ken Sie auch an die Vor­sor­ge­voll­macht und gege­ben­falls an eine Betreu­ungs­voll­macht. Einen Ein­stieg hier­zu bie­tet die beim Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um kos­ten­los erhält­li­che Bro­schü­re zum Betreu­ungs­recht. Sie fin­den dort auch eine kos­ten­lo­se Bro­schü­re zur Pati­en­ten­ver­fü­gung. Lei­der geht man dar­in aber nicht auf das Pro­blem der Hirn­tod­fest­stel­lung ein. Auch der kos­ten­lo­se Rat­ge­ber für Pati­en­ten­rech­te des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums ist eine Argu­men­ta­ti­ons­hil­fe für die Durch­set­zung Ihrer Pati­en­ten­rech­te, ins­be­son­de­re auf Ein­sicht in die Kran­ken­ak­ten gemäß §630g des Bür­ger­li­chen Gesetzbuches.

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