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Hirntod

Der “Hirntod” entbehrt medizinischer, moralischer und rechtlicher Grundlagen und ist eine verdeckte Form der Euthanasie

Das Konzept des Hirntods ist ein utilitaristisches Konstrukt, das es Ärzten ermöglicht, die Regel des toten Spenders zu umgehen, indem sie neurologisch behinderte Menschen nach eigenem Ermessen für tot erklären. Seit dem bahnbrechenden Bericht "A Definition of Irreversible Coma" des Harvard Ad-hoc-Komitees von 1968 sind mehr als fünfzig Jahre vergangen, und es gibt nach wie vor keinen medizinischen oder moralischen Beweis dafür, dass diese Menschen tot sind. Auch in der neuesten Hirntod-Richtlinie der American Academy of Neurology heißt es ausdrücklich, dass der Tod bei Vorhandensein einer teilweisen Hirnfunktion erklärt werden kann, obwohl der Uniform Determination of Death Act den "irreversiblen Ausfall aller Funktionen des gesamten Gehirns" fordert. Hirntote Menschen sind weder medizinisch noch moralisch oder rechtlich tot, und die Entnahme ihrer Organe ist eine verdeckte Form der Euthanasie.

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Symposium Brain Death in Washington in Frebruary 2025

Februar 2025 – Symposium in Washington: Es fehlen Daten, um das „Hirntodkonzept“ rechtfertigen zu können

Renate Greinert berichtet von der zweitägigen Tagung "Integrität beim Konzept und der Feststellung des Hirntods: Aktuelle Herausforderungen in Medizin, Recht und Kultur" an der sie für KAO in Washington vom am 27. und 28. Februar teilgenommen hat. An dem Symposium nahmen Ärzte, Philosophen, Krankenschwestern, Geistliche und Rechtsanwälte teil. In einem wichtigen Punkt waren sie sich einig: Es fehlen Daten, um das „Hirntodkonzept“ rechtfertigen zu können.

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Brief

Offener Brief – Entschließungsantrag des Bundesrats zur Einführung der Widerspruchsregelung als Grundlage von Organspenden

Der Bundesrat fordert die Einführung der Widerspruchslösung für Organ- und Gewebeentnahmen ohne individuelle Einwilligung (Drucksache 582/23), obwohl 2020 das deutsche Parlament dies bereits abgelehnt hat.

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Das unbegründete „Hirntod“-Konzept

In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte „Hirntod“
weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt.
Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der
Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen
Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als
unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle
wesentlichen Festlegungen keine Begründung. Prüft man
die Argumente, mit denen das „Hirntod“-Konzept in der
Literatur verteidigt wird, können auch diese nicht überzeugen. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann

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Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes-
zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand
von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der
Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem
Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini-
en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung
der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er-
gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten.
Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün-
dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann

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