Recht

Brief

Offener Brief – Entschließungsantrag des Bundesrats zur Einführung der Widerspruchsregelung als Grundlage von Organspenden

Der Bundesrat fordert die Einführung der Widerspruchslösung für Organ- und Gewebeentnahmen ohne individuelle Einwilligung (Drucksache 582/23), obwohl 2020 das deutsche Parlament dies bereits abgelehnt hat.
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Das Eindringen der Transplantationsmedizin in die Intensivstationen: Die Entwicklung der Transplantationsgesetzgebung in Deutschland

Der Artikel stellt die deutsche transplantationsmedizinische Gesetzgebung und die damit verbundenen medizinethischen Konfliktfelder vor. Er beleuchtet, wie sich ein wesentliches Merkmal seit dem Durchbruch der Transplantationsmedizin als neue Therapieform in den 1960er Jahren herausgebildet hat: Der Gesetzgeber stand von Anfang an vor der Aufgabe, immer erst im Nachhinein, teilweise Jahrzehnte später, rechtliche Grauzonen schließen zu müssen.
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Das unbegründete „Hirntod“-Konzept

In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte „Hirntod“ weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt. Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle wesentlichen Festlegungen keine Begründung. Prüft man die Argumente, mit denen das „Hirntod“-Konzept in der Literatur verteidigt wird, können auch diese nicht überzeugen. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann
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Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes- zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini- en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er- gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten. Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün- dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann
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Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.
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Netzdiagramm Intensivbehandlung moeglicher Organspender

Medizinethik: Behandlung potenzieller Organspender im Präfinalstadium

Ein mit dem Titel „Medi­zin­ethik: Behand­lung poten­zi­el­ler Organ­spen­der im Prä­fi­nal­sta­di­um“ 2011 im Deut­schen Ärz­te­blatt erschie­ne­ner Artikel​[1]​macht die ethi­schen Pro­ble­me bei der Behand­lung poten­zi­el­ler Organ­spen­der deut­lich und plä­diert für eine offe­ne Dis­kus­si­on, die für eine infor­mier­te Zustim­mung zur Organ­spen­de unab­ding­bar ist.…

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Schwangere

Anordnung einer Betreuung für Schwangere mit Ausfall der Hirnfunktionen

Ein Beschluss, der viel­leicht Rechts­ge­schich­te schrei­ben wird: Ist eine schwan­ge­re soge­nann­te „Hirn„tote ein Fall für das BETREU­UNGS­GE­RICHT? Bekommt sie, obwohl es sich juris­tisch um eine Lei­che han­delt, einen Betreu­er, der über jede medi­zi­ni­sche Behand­lung unter­rich­tet wer­den muss? Ein Fall aus dem Jahr…

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Organspende – Den Bürgern reinen Wein einschenken

Drei Mitglieder von KAO antworteten mit Leserbriefen auf die zwei Artikel "Mutige Nachbarn" und "Niederlande erleichtern Organspende" in der Süddeutschen Zeitung vom 15. Februar 2018 zur Einführung der sogenannten Widerspruchslöung in den Niederlanden. WICHTIGER HINWEIS: Auch als Deutscher in den Niederlanden müssen Sie nach dem niederländischen Gesetz Widerspruch einlegen, sofern Sie sich nicht einer Organentnahme ausliefern wollen.
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Harvard Medicine - Eine feine Linie

Eine feine Linie – Ist es an der Zeit, die „dead-donor-rule“ neu zu bewerten?

Der „Uniform Determination of Death Act“, auch als UDDA bezeichnet, wurde zu Beginn der 1980er erlassen und von allen 50 Bundesstaaten verabschiedet und bestätigte die Entscheidung des Komitees, den Hirntod als eine von zwei juristischen Voraussetzungen für den eingetretenen Tod aufzuführen, neben der traditionellen Definition des irreversiblen Stillstands von Kreislauf und Atmung.

Diese beiden Regelungen, zusammen mit der Zustimmung der Angehörigen, ermöglichten es den Ärzten, bei juristisch für tot erklärten Patienten die lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden, wodurch sie weder einen Mord begingen noch sonst etwas Illegales taten. Somit legitimierten diese Festlegungen ein Lager von zur Spende geeigneten Organen, die immer noch ernährt und mit Sauerstoff versorgt wurden.

Ob die Teilnehmer des Beecher-Komitees oder des UDDA-Komitees durch das Ziel angetrieben wurden, den Vorrat an verfügbaren Organen zu steigern und ob sie die Definition des biologischen Todes so zurechtbogen, dass es dazu passte, bleibt eine Kontroverse.

Einige wenige Praktiker wie Truog sagen, dass das Komitee differenzierter hätte sein können. Sie hätten sagen können, dass Patienten ohne autonomen Kreislauf oder Atemfunktion und ohne Aussicht darauf, ihr Bewusstsein wieder zu erlangen, technisch gesehen noch am Leben sind, und es ethisch gerechtfertigt sei, ihre vitalen Organe zu entnehmen, wenn eine Zustimmung vorlag. Für die meisten Mediziner jedoch besteht kein Zweifel daran, dass sowohl der Hirntod als auch der Tod nach Kreislauf-Stillstand den wahren Tod bedeuten.
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