KAO fordert Einhaltung des geltenden Rechts

Die Maß­nah­men zum Erhalt der Orga­ne bei Ver­dacht auf Hirn­tod und die Fest­stel­lung des sog. Hirn­tods erfor­dern eine für den Pati­en­ten gefähr­li­che Pro­ze­dur – trotz­dem wer­den sie in der Regel ohne die not­wen­di­ge Ein­wil­li­gung durch­ge­führt. (Deut­scher Ethik­rat, Febru­ar 2015). Das ist nach Über­zeu­gung des Ver­eins KAO – Kri­ti­sche Auf­klä­rung über Organ­trans­plan­ta­ti­on e.V. – rechts­wid­rig. Eine ärzt­li­che Hand­lung, wie z.B. eine Blut­ent­nah­me oder die Anord­nung einer Rönt­gen­un­ter­su­chung, wird pri­mär als Kör­per­ver­let­zung ange­se­hen, die nur zuläs­sig ist, wenn sie a) die­sem Pati­en­ten nut­zen soll und b) der Pati­ent ihr zustimmt bzw. nicht wider­spricht, obwohl ihm das gut mög­lich wäre. Die organ­schüt­zen­den Maß­nah­men sowie die Hirn­tod­dia­gnos­tik auf­grund einer mög­li­chen bevor­ste­hen­den Organ­ent­nah­me wer­den jedoch im Hin­blick auf einen Drit­ten – den Organ­emp­fän­ger – durch­ge­führt. Der Tat­be­stand der Kör­per­ver­let­zung ist hier somit nicht durch einen zu erwar­ten­den Nut­zen für den Pati­en­ten zu recht­fer­ti­gen, an dem die Dia­gnos­tik durch­ge­führt wird. Der Ein­griff ist fremd­nüt­zig und dient in den meis­ten Fäl­len dem Organ­emp­fän­ger. Auch mit der Abwen­dung von Gefahr im Ver­zug (unauf­schieb­ba­re Maß­nah­me) kann nicht argu­men­tiert wer­den, da die­se kei­nen Ein­griff recht­fer­tigt, der zum Nut­zen einer ande­ren Per­son (Organ­emp­fän­ger) vor­ge­nom­men wird. Liegt kei­ne Kennt­nis zum Pati­en­ten­wil­len vor, muss von einer Hirn­tod­dia­gno­se Abstand genom­men wer­den, erst recht von fremd­nüt­zi­gen Maß­nah­men, da auch hier der Grund­satz allen ärzt­li­chen Han­delns – nicht zu scha­den – gilt. Ein mög­li­cher Scha­den kann auch nicht durch den Nut­zen für eine andere/​dritte Per­son (Organ­emp­fän­ger) auf­ge­wo­gen wer­den. Auch der häu­fig vor­ge­brach­te Ein­wand, dass vor einer Lei­chen­schau auch kei­ne Ein­wil­li­gung ein­ge­holt wer­den muss, ist unsin­nig: Vor der Hirn­tod­dia­gnos­tik gilt der Pati­ent noch nicht als tot, selbst wenn man den „Hirn­tod“ als eine hin­rei­chen­de Bedin­gung für den Tod des Men­schen ansieht. Falls ein Arzt bei einer übli­chen Todes­fest­stel­lung einen Herz­schlag fest­stellt, wür­de er die Lei­chen­schau sofort ein­stel­len und dem Pati­en­ten hel­fen. Auch inso­fern sind Hirn­tod­dia­gnos­tik und Todes­fest­stel­lung nicht mit­ein­an­der zu ver­glei­chen. Dr. Stahn­ke stellt fest: “Für die inten­siv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung bzw. den Behand­lungs­ab­bruch ist die Hirn­tod­dia­gnos­tik nicht not­wen­dig. Dafür reicht es aus, dass die behan­deln­den Ärz­te zu der Ein­schät­zung gelan­gen, dass die Pro­gno­se für den Pati­en­ten aus­sichts­los ist und er nicht mehr von einer wei­te­ren The­ra­pie pro­fi­tiert. Dann ist in Abspra­che mit den Ange­hö­ri­gen ein Behand­lungs­ab­bruch mög­lich. die Hirn­tod­dia­gnos­tik muss bei einem noch leben­den Men­schen nur zum Zweck der Organ­ent­nah­me durch­ge­führt werden.“

Dazu wird Dr. Tho­mas Brei­den­bach, Geschäfts­füh­ren­der Arzt der DSO Bay­ern, wie folgt zitiert: „Nur bei einer Organ­ent­nah­me muß der Hirn­tod fest­ge­stellt wer­den. Im „Nor­mal­fall“ erfolgt kei­ne Hirn­tod­dia­gnos­tik.“ Mythen und Fak­ten, med­scape, 7. Mai 2015

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