Betreuung

Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.
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Schwangere

Anordnung einer Betreuung für Schwangere mit Ausfall der Hirnfunktionen

Ein Beschluss, der viel­leicht Rechts­ge­schich­te schrei­ben wird: Ist eine schwan­ge­re soge­nann­te „Hirn„tote ein Fall für das BETREU­UNGS­GE­RICHT? Bekommt sie, obwohl es sich juris­tisch um eine Lei­che han­delt, einen Betreu­er, der über jede medi­zi­ni­sche Behand­lung unter­rich­tet wer­den muss? Ein Fall aus dem Jahr…

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