Bundesrat: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung vom 5.07.2024

Gesetz­ent­wurf des Bun­des­ra­tes zur Ände­rung des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes und Ein­füh­rung der Wider­spruchs­lö­sung, der am 5.07.2024 im Bun­des­rat beschlos­sen wurde.

Sie fin­den den Gesetz­ent­wurf auf der Sei­te des Bundesrates:

https://​www​.bun​des​rat​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​d​r​u​c​k​s​a​c​h​e​n​/​2​0​2​4​/0201 – 0300/278 – 24(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Auf Sei­te 14 (6. Sei­te der Anla­ge) heißt es:

§ 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Anga­be „16. Lebens­jahr“ durch die Anga­be „14. Lebens­jahr“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird fol­gen­der Satz ein­ge­fügt: „Die Erklä­rung kann digi­tal oder schrift­lich mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift und einer Kopie eines amt­li­chen Aus­weis­do­ku­ments abge­ge­ben werden.“

Auf Sei­te 21 heißt es:

Dabei wird mit Ein­füh­rung der Wider­spruchs­lö­sung der bis­he­ri­ge Hin­weis der Haus­ärz­te unter Satz 4, dass kei­ne Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Erklä­rung zur Organ- und Gewe­be­spen­de besteht, sowie die Alters­dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen dem 16. und 14. Lebens­jahr obsolet.

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