Die Behauptung, der „Hirntod“ sei ein sicheres Todeszeichen („Hirntod“-Konzept), ist die rechtliche Grundlage „postmortaler“ Organentnahmen. Wendet man die beweisrechtlichen Grundsätze zur Prüfung von Gerichtsgutachten auf das „Hirntod“-Konzept an, erweist es sich als unbegründet. Der Gesetzgeber hat selbst keine Definition von „Tod“ festgelegt. Die Behauptung, der „Hirntod“ zeige den Tod sicher an, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entsprechend ergibt sich, dass Patienten mit Hirnfunktionsausfall keine Leichen sind.
Sehen Sie dazu die Videoaufzeichnung dieses Vortrages von Dr. jur. Rainer Beckmann bei Bonfatius.tv.
Autoreninfo
Dr. Beckmann ist Richter am Amtsgericht, Dozent an der Palliativakademie des Juliusspitals Würzburg und Lehrbeauftragter für Medizinrecht an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg.
Zahlreiche Veröffentlichungen zu rechtspolitischen und bioethischen Themen. Umfangreiche Vortragstätigkeit im gleichen Themenspektrum.
Der Autor ist Verfasser des Buches:
Das „Hirntod“-Konzept und der Tod des Menschen. Eine Untersuchung aus der Perspektive prozessualer Beweiswürdigung,
Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2025, 923 Seiten, EUR 279,–








