Die Behauptung, der „Hirntod“ sei ein sicheres Todeszeichen („Hirntod“-Konzept), ist die rechtliche Grundlage „postmortaler“ Organentnahmen. Wendet man die beweisrechtlichen Grundsätze zur Prüfung von Gerichtsgutachten auf das „Hirntod“-Konzept an, erweist es sich als unbegründet. Der Gesetzgeber hat selbst keine Definition von „Tod“ festgelegt. Die Behauptung, der „Hirntod“ zeige den Tod sicher an, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entsprechend ergibt sich, dass Patienten mit Hirnfunktionsausfall keine Leichen sind.
Sehen Sie dazu die Videoaufzeichnung dieses Vortrages von Dr. jur. Rainer Beckmann bei Bonfatius.tv.
Autoreninfo
Seit Anfang 2019 weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Gemünden am Main.
Seit 1997 stellvertretender Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (Köln).
Von 2001 bis 2016 Schriftleiter der „Zeitschrift für Lebensrecht“ (ZfL). Mitglied des Herausgeberbeirats der ZfL. In der 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestages sachverständiges Mitglied der Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ (2000 – 2002).
Von 2003 bis 2005 wiederum Mitglied der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages (15. WP).
Dozent an der Juliusspital Pallitativakademie in Würzburg. Lehrbeauftragter für Medizinrecht an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg.
Zahlreiche Veröffentlichungen zu rechtspolitischen und bioethischen Themen. Umfangreiche Vortragstätigkeit im gleichen Themenspektrum.
Der Autor ist Verfasser des Buches:
Das „Hirntod“-Konzept und der Tod des Menschen. Eine Untersuchung aus der Perspektive prozessualer Beweiswürdigung,
Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2025, 923 Seiten, EUR 279,–