Aktuell

Das Eindringen der Transplantationsmedizin in die Intensivstationen: Die Entwicklung der Transplantationsgesetzgebung in Deutschland

Der Artikel stellt die deutsche transplantationsmedizinische Gesetzgebung und die damit verbundenen medizinethischen Konfliktfelder vor. Er beleuchtet, wie sich ein wesentliches Merkmal seit dem Durchbruch der Transplantationsmedizin als neue Therapieform in den 1960er Jahren herausgebildet hat: Der Gesetzgeber stand von Anfang an vor der Aufgabe, immer erst im Nachhinein, teilweise Jahrzehnte später, rechtliche Grauzonen schließen zu müssen.

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Das unbegründete „Hirntod“-Konzept

In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte „Hirntod“
weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt.
Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der
Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen
Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als
unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle
wesentlichen Festlegungen keine Begründung. Prüft man
die Argumente, mit denen das „Hirntod“-Konzept in der
Literatur verteidigt wird, können auch diese nicht überzeugen. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann

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Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes-
zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand
von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der
Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem
Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini-
en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung
der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er-
gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten.
Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün-
dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann

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Video: Verwirrspiel um den Tod – Interview mit der Mutter einer potentiellen Organspenderin

Ein Film von Silvia Matthies - Ein veralteter Organspender-Ausweis und seine Folgen: Die 30 jährige Tierärztin Veronika Diwo erleidet nach einer Intoxikation einen Herzstillstand und wird nach knapp 3 Tagen auf der Intensivstation für hirntot erklärt. Vor fünf Jahren hatte Veronika Diwo einen Organspenderausweis unterschreiben. Doch in der Folgezeit äußerte sie Freunden gegenüber nachweislich Zweifel, ob sie noch zu der Entscheidung, Organe zu spenden, steht. Als ihre Mutter in die Klinik kommt, wird auf sie immer wieder Druck ausgeübt, der Organentnahme zuzustimmen. Doch die Physiotherapeutin Sabine Diwo weigert sich und erlebt am Sterbebett ihrer Tochter einen Stress, der sie bis heute nicht zur Ruhe kommen lässt.

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Über die Unvereinbarkeit von Sterbebegleitung bis zuletzt und Organentnahme

Ihrem Buch entnehme ich zwei unterschiedliche Arten von Tod, einmal das Sterben mit der Begleitung bis zuletzt, bei dem am Ende der erkaltete Mensch wahrgenommen wird, was ein großes Anliegen Ihres Buches ist. Zum anderen ist es der „Tod“, den Sie als „Ende der individuellen Existenz“ bezeichnen, wobei Sie mit keinem Wort auf diesen angeblichen Tod eingehen.

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Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.

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