Aktuell

Falsche „Hirntod“-Feststellung in Deutschland

Der sogenannte „Hirntod“ ist in Deutschland als Todes-
zeichen weitgehend anerkannt. Seine Feststellung anhand
von Richtlinien der Bundesärztekammer gilt als sicher. Der
Fall einer abgebrochenen „Hirntod“-Feststellung aus dem
Jahr 2014 zeigt jedoch, dass die damals geltenden Richtlini-
en korrekturbedürftig waren. Eine genauere Überprüfung
der aktuellen Regeln zur Feststellung des „Hirntodes“ er-
gibt, dass auch sie Mängel und Ungereimtheiten enthalten.
Insbesondere verstoßen die Richtlinien gegen die Begrün-
dungspflicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TPG. ~ Aufsatz von Rainer Beckmann

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Video: Verwirrspiel um den Tod – Interview mit der Mutter einer potentiellen Organspenderin

Ein Film von Silvia Matthies - Ein veralteter Organspender-Ausweis und seine Folgen: Die 30 jährige Tierärztin Veronika Diwo erleidet nach einer Intoxikation einen Herzstillstand und wird nach knapp 3 Tagen auf der Intensivstation für hirntot erklärt. Vor fünf Jahren hatte Veronika Diwo einen Organspenderausweis unterschreiben. Doch in der Folgezeit äußerte sie Freunden gegenüber nachweislich Zweifel, ob sie noch zu der Entscheidung, Organe zu spenden, steht. Als ihre Mutter in die Klinik kommt, wird auf sie immer wieder Druck ausgeübt, der Organentnahme zuzustimmen. Doch die Physiotherapeutin Sabine Diwo weigert sich und erlebt am Sterbebett ihrer Tochter einen Stress, der sie bis heute nicht zur Ruhe kommen lässt.

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Über die Unvereinbarkeit von Sterbebegleitung bis zuletzt und Organentnahme

Ihrem Buch entnehme ich zwei unterschiedliche Arten von Tod, einmal das Sterben mit der Begleitung bis zuletzt, bei dem am Ende der erkaltete Mensch wahrgenommen wird, was ein großes Anliegen Ihres Buches ist. Zum anderen ist es der „Tod“, den Sie als „Ende der individuellen Existenz“ bezeichnen, wobei Sie mit keinem Wort auf diesen angeblichen Tod eingehen.

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Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.

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