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Über die Unvereinbarkeit von Sterbebegleitung bis zuletzt und Organentnahme

Ihrem Buch entnehme ich zwei unterschiedliche Arten von Tod, einmal das Sterben mit der Begleitung bis zuletzt, bei dem am Ende der erkaltete Mensch wahrgenommen wird, was ein großes Anliegen Ihres Buches ist. Zum anderen ist es der „Tod“, den Sie als „Ende der individuellen Existenz“ bezeichnen, wobei Sie mit keinem Wort auf diesen angeblichen Tod eingehen.

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Ab 1.1.2023 werden Ehegatten kraft Gesetzes (automatisch) zu Stellvertretern in sämtlichen „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ im Betreuungsfall

D.h. auch für Therapieentscheidungen nahe dem Lebensende. Einer vorausgehenden Bevollmächtigung ad personam durch den Patienten (soweit er noch geschäftsfähig ist, sog. „Gesundheitsvollmacht“) bedarf es dann nicht mehr.

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