Dringender Appell an die Bundestagsabgeordneten zur Widerspruchsregelung!
Die Medizinhistorikerin und Buchautorin Prof. Dr. Anna Bergmann warnt eindringlich vor einem fragwürdigen Gesetz
Die Gesetzesinitiative zur Einführung der Widerspruchsregelung (Drucks. 21/7570) wurde gestartet, obwohl das Transplantationsgesetz seit 2019 mit dem Ziel erhöhter Spenderzahlen vier separate Änderungen hinter sich hat. Im Zuge dieses bis heute nicht vollständig umgesetzten Reformpakets lehnte 2020 das Parlament die Widerspruchsregelung mit einer deutlichen Mehrheit ab – aus guten Gründen.
Denn der geforderte Systemwechsel ist nicht mit dem
- im BGB verankerten Patientenverfügungsgesetz (§ 1827 BGB) abgestimmt.
- Er steht nicht in Einklang mit der Totenfürsorgeberechtigung der Angehörigen (§ 823 Abs.1 BGB).
- Er ignoriert das strafrechtlich geschützte Recht auf Totenruhe: § 168 StGB.
- Er widerspricht dem ärztlichen Gelöbnis, das Wohl des behandelten Patienten zum obersten Anliegen zu machen.
- Er kollidiert mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) durch den gesetzlich erlaubten Beginn der fremdnützigen „spendezentrierten Therapie“ von Intensivpatienten mit einer schweren Hirnschädigung VOR dem nachgewiesenen Hirnversagen (sog. Hirntod).
1. Auch Sterbende genießen das Recht auf körperliche Unversehrtheit
Patienten mit der Prognose eines unumkehrbaren Hirnversagens (sog. Hirntod) sind unabhängig davon, dass sie sich im Sterben befinden, als noch lebende Menschen durch das Grundgesetz geschützt. Sie genießen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Im Falle der Widerspruchsregelung dürfte bei diesen Intensivpatienten, wenn sie volljährig sind und gegen eine Organspende zuvor kein Veto eingelegt haben, die sog. spendezentrierte Therapie „bereits mit der Diagnose einer schweren Hirnschädigung“ beginnen (S. 25). Im Gegensatz zu der Alternative einer ärztlichen und familiären Sterbebegleitung greift die extra für Spender entwickelte, fremdnützige Behandlungsform in den Sterbeprozess ein, um Organe möglichst gut durchblutet, ohne abgestorbenes Gewebe gewinnen zu können. Sie umfasst medikamentöse Gaben z.B. gegen Entzündungen oder zur Thromboseprophylaxe und kann höchst invasiv sein – z.B. Bluttransfusion, Operation, Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand (S. 323).
2. Organspende: Verzicht palliative Sterbebegleitung, stattdessen spendezentrierte Intensivtherapie
Zwar hatte der Gesetzgeber immer auf eine strikte Trennung zwischen der patientenorientierten Behandlung von Intensivpatienten und der von Fremdinteressen geleiteten Organgewinnung größten Wert gelegt: Auskünfte über mögliche Organspender an die organentnehmende Seite waren daher erst NACH der Hirntodfeststellung erlaubt (§ 7 Abs. 1 TPG-1997). Aber seit 2021 sind die Auskunftspflicht der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Transplantationsmedizin vorverlegt (§ 7 Abs. 3 S. 4 TPG-2021) und die Zugriffsberechtigung auf das digitale Abrufportal des Organ- und Gewebespenderegister bereits bei einem erwarteten irreversiblen Hirnversagen gestattet, also schon VOR dem nachgewiesenen Hirnversagen (‚Hirntod‘) (Art. 1 § 2a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 TPG-2021). Diese Neuregelungen entsprechen der gängigen Praxis: Noch zu Lebzeiten der Patienten mit einem absehbaren unumkehrbaren Hirnversagen wird entschieden:
- ob sie einer spendezentrierten Intensivtherapie bis zu dem im Zuge der Organentnahmen eintretenden Herz-Kreislauf-Stillstand unterzogen werden,
oder
- ob ihnen eine symptomlindernde, ärztliche Sterbebegleitung, also eine palliative Behandlung zugute kommt, an der auch die Familie mitwirken kann.
Nicht wie im Gesetzentwurf anmaßend unterstellt, führt die Widerspruchsregelung zu einer „Entlastung“ der Angehörigen. Im Gegenteil: Ihnen wäre in einer so traumatischen Situation gesetzlich verwehrt, dem sterbenden, liebsten Menschen bis zum letzten Atemzug beizustehen.
Die Widerspruchsregelung umgeht das sog. Patientenverfügungsgesetz, das den Anspruch auf eine individuelle Selbstbestimmung für medizinische Eingriffe garantiert. Es betrifft – wie im Falle der Organentnahme – Situationen der Einwilligungsunfähigkeit am Lebensende. Dann ist der mutmaßliche Patientenwille zu ermitteln und durchzusetzen. Hingegen behandelt die geforderte Neuregelung den medizinischen und sozialen Umgang mit sterbenskranken Patienten wie einen vom BGB und Grundgesetz unabhängigen Regelungsbereich.
3. Gewebespende: Entrechtung der Angehörigen und Kommerzialisierung von menschlichem Gewebe
Im Gegensatz zu Organen wird Gewebe nicht für die Lebensrettung, sondern zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen genutzt. Auch unterliegt Gewebe dem Arzneimittelgesetz und nicht dem Handelsverbot wie Organe. Es kann bis zu drei Tagen nach dem Herztod entnommen, konserviert und teilweise im industriellen Verfahren als Therapeutikum verarbeitet und gewinnorientiert kommerzialisiert werden (§ 17 Abs. 1, Nr. 2 TPG; § 21 AMG).
Von der Widerspruchsregelung wäre ein sehr viel größerer Kreis Verstorbener als potentielle Gewebespender betroffen. Denn unabhängig von Organspendern (nur etwa 0,3 Prozent aller Verstorbenen) bezieht sich der Gesetzentwurf auf Menschen, die auch außerhalb der Intensivstationen in Kliniken, Hospizen, Alten- oder Pflegeheimen sterben. Immerhin kämen zirka 80 Prozent aller Toten ab 18 Jahren bis ins hohe Alter für Gewebeentnahmen in Frage. Ist kein aktiver Widerspruch registriert, dürfte Ihnen – auch ohne Zustimmung der Angehörigen – Knochen, Bänder, Muskeln, Blutgefäße, Herzklappen, Augäpfel usw. entnommen werden.
Die Autoren des Gesetzentwurfs machen eine vermeintlich hohe Organ- und Gewebespendebereitschaft zur Grundlage, um auch die Gewebegewinnung ohne vorherige individuelle Einwilligung zu rechtfertigen. Damit missachten sie das über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrecht auf Totenruhe, dessen Verletzung mit Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet wird (ugs.: ‚Leichenschändung‘). Außerdem berücksichtigt nach juristischer Auffassung § 168 StGB das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen. Das Recht der nahen Angehörigen, in Würde und Frieden trauern zu können, ebenso ihre durch das BGB geschützte Rolle als Totenfürsorgeberechtigte wären beschnitten.
4. Vergrößerung des sog. Spenderpools: Organgewinnung nach Herzstillstand
Verfechter der Widerspruchsregelung argumentieren mit einem deutschlandspezifischen Organmangel. Dabei bleibt eines systematisch verschwiegen: In Ländern wie z.B. Spanien, Belgien oder den Niederlanden wurden die klassischen Hirntodkriterien für Organentnahmen unmittelbar nach Herzstillstand aufgegeben (DCD genannt). Damit konnten die Spenderzahlen teilweise mehr als verdoppelt werden – sogar im Rahmen der Euthanasie (z.B. Belgien, Holland, Spanien). In Deutschland ist diese medizinethisch umstrittene Nutzung von Patienten für die Organgewinnung als Tötung noch verworfen – zu recht: Denn Menschen, die einen Herzstillstand erleiden, sind – wie aus Erste-Hilfe-Kursen bekannt – wiederbelebbar. Sie verfügen weiterhin über Hirnaktivitäten und selbst das Bewusstsein muss nicht erloschen sein (Nahtoderfahrungen).
5. Widerspruchsregelung ohne Allgemeinwissen über ‚Hirntod‘ und spendezentrierte Therapie?
Befürworter der Widerspruchsregelung rechtfertigen den Gesetzentwurf mit einer hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 85 Prozent). Diese Zahl beruht auf nur wenig belastbaren Umfrageergebnissen. So ergab eine von Medizinethikern durchgeführte Studie zum Aufklärungsstatus über die Organspende bei Senioren, die international mit etwa 50 Prozent eine beachtlich große Gruppe der Organspender repräsentieren (60- bis 98-Jährige): Die Hälfte der Befragten waren nicht einmal mit dem ‚Hirntod‘ vertraut und lediglich 22 Prozent wussten, dass eine Organspende nur unter der Voraussetzung einer Intensivtherapie realisierbar ist.
Solch gravierende Wissenslücken spiegeln das niedrige Aufklärungsniveau in der Bevölkerung zum Thema ‚Organspende‘ wider, gleichwohl die Krankenkassen und das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit gesetzlich verpflichtet sind, darüber umfassend zu informieren – seit 2012 auch über die Organspende „im Verhältnis zu einer Patientenverfügung“. Im Deutschen Ärzteblatt erläutern drei Rechtsmediziner die Ursache für diese Unwissenheit. Sie kommen zu dem Ergebnis: Aus den Aufklärungsbroschüren der beiden Institutionen ist über die spendezentrierte Therapie „so gut wie nichts [zu] entnehmen“. Sie fragen: „Warum wohl?“
Ihre Antwort: „Gut informierte Patienten würden ein solches Prozedere vielleicht ablehnen“.
Autoreninfo
Die Medizin- und Kulturhistorikerin apl. Prof. Dr. Anna Bergmann forscht über die Entwicklungsgeschichte der Transplantationsmedizin seit dem 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart und hat dazu u.a. publiziert:
| Herzloser Tod Das Dilemma der Organspende mit Ulrike Baureithel, Stuttgart 1999 (2. Aufl. 2001): Klett-Cotta Verlag, ausgezeichnet von Spektrum der Wissenschaft als „Wissenschaftsbuch des Jahres 2000“ | ![]() |
| Der entseelte Patient Die moderne Medizin und der Tod Berlin 2004: Aufbau Verlag (2. Aufl. 2015 , TB Stuttgart 2019: Franz Steiner Verlag) | ![]() |
Anna Bergmann ist apl. Professorin an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder. Sie war als Gastprofessorin an den Universitäten in Braunschweig, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Wien tätig.


















