KAO Stellungnahme: Widerspruchsregelung verfassungswidrig

Sehr geehr­te Frau Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te,
sehr geehr­ter Herr Bundestagsabgeordneter,

wir bit­ten Sie die fol­gen­den recht­lich schwer­wie­gen­den Punk­te bei Ihrer Ent­schei­dung über die Ein­füh­rung der Wider­spruchs­re­ge­lung zu berücksichtigen.

Mit freund­li­chen Grüßen

Rena­te Greinert

1. Vor­sit­zen­de
Kri­ti­sche Auf­klä­rung über Organ­trans­plan­ta­ti­on e.V.

Die Ein­füh­rung einer Wider­spruchs­re­ge­lung bedeu­tet: Jeder Mensch gilt als „Organ­spen­der“, wenn er nicht aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Nur durch einen Wider­spruch kann die Organ­ent­nah­me ver­hin­dert wer­den. Den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern wer­den aber wesent­li­che Infor­ma­tio­nen, die zur Wahr­neh­mung des Wider­spruchs­rechts erfor­der­lich wären, vorenthalten:

  • Pati­en­ten mit aus­ge­fal­le­nen Hirn­funk­tio­nen wer­den mit inten­siv­me­di­zi­ni­schen Maß­nah­men am Leben erhal­ten. Des­halb sind sie noch nicht tot.
  • Nach Auf­fas­sung der Bun­des­ärz­te­kam­mer ist der Tod des Men­schen durch den Ver­lust der Inte­gra­ti­on des mensch­li­chen Orga­nis­mus gekenn­zeich­net. Der Orga­nis­mus von Pati­en­ten mit aus­ge­fal­le­nen Hirn­funk­tio­nen zer­fällt aber nicht in sei­ne Ein­zel­tei­le, er bleibt inte­griert. Des­halb sind die­se Pati­en­ten nicht tot.
  • Die auf Inten­siv­sta­tio­nen vor­ge­nom­me­nen medi­zi­ni­schen Maß­nah­men wer­den nur bei Pati­en­ten mit Hirn­funk­tions­aus­fall als „Beweis“ des bereits ein­ge­tre­te­nen Todes inter­pre­tiert. In allen ande­ren Fäl­len dage­gen als Lebens­er­hal­tung. Die­se unter­schied­li­che Bewer­tung ist will­kür­lich.
  • Eine dau­er­haf­te Bewusst­lo­sig­keit bedeu­tet nicht, dass der Mensch tot ist. Bewusst­sein und Leben sind nicht das glei­che. Leben fin­det nicht nur im Gehirn statt.
  • Die „Richt­li­nie“ der Bun­des­ärz­te­kam­mer zur Fest­stel­lung des Todes besteht aus einer ein­zel­nen begrün­dungs­lo­sen Behaup­tung. Das ist unwis­sen­schaft­lich und wider­spricht der Begrün­dungs­pflicht des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes (§ 16 Abs. 2 S. 2 TPG).
  • Die Richt­li­nie der Bun­des­ärz­te­kam­mer zur Fest­stel­lung des „irrever­si­blen Hirn­funk­ti­ons­aus­falls“ („Hirn­tod“) ent­hält zahl­rei­che Fest­le­gun­gen, für die kei­ne Begrün­dun­gen genannt wer­den und für die Bele­ge aus wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­en fehlen.
  • Die Richt­li­nie der Bun­des­ärz­te­kam­mer zur Fest­stel­lung des „irrever­si­blen Hirn­funk­ti­ons­aus­falls“ hat sich bereits zwei­mal als falsch erwie­sen und muss­te kor­ri­giert werden. 
  • Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat die wesent­li­chen Grund­sät­ze der Richt­li­ni­en der Bun­des­ärz­te­kam­mer nie geprüft – aber trotz­dem genehmigt!
  • Die Auf­klä­rung der Bevöl­ke­rung ist nicht „ergeb­nis­of­fen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 TPG. Jede Kri­tik am „Hirntod“-Konzept wird ver­schwie­gen. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den vom Bun­des­in­sti­tut für Öffent­li­che Gesund­heit nicht infor­miert, son­dern manipuliert.

Alle o. g. Aus­sa­gen wer­den in der aktu­el­len Publi­ka­ti­on „Wider­spruchs­re­ge­lung, Hirn­tod­kon­zept und Auf­klä­rung“ (Autor: Rai­ner Beck­mann) aus­führ­lich belegt und begrün­det (Göt­tin­ger Uni­ver­si­täts­ver­lag 2026, 267 Sei­ten, ISBN 978 – 3‑86395 – 717‑9).

Das Nar­ra­tiv, die gro­ße Mehr­heit der Bevöl­ke­rung sei bereit, Orga­ne zu spen­den, ist falsch. Die in Umfra­gen geäu­ßer­te „eher posi­ti­ve“ Ein­schät­zung der gene­rel­len Mög­lich­keit, Organ­spen­der wer­den zu kön­nen, sagt nichts über die tat­säch­li­che indi­vi­du­el­le Spen­de­be­reit­schaft aus. Tat­säch­lich lag im Jahr 2025 nur in 21 Pro­zent der Fäl­le eine schrift­li­che Zustim­mung zur Organ­spen­de vor. Die­se Zahl belegt, dass die gro­ße Mehr­heit nicht ent­schlos­sen ist, als Organ­spen­der zur Ver­fü­gung zu ste­hen. Die Mehr­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger fühlt sich viel­mehr unzu­rei­chend infor­miert, was auch den Tat­sa­chen entspricht.

Da in den offi­zi­el­len Auf­klä­rungs­ma­te­ria­li­en zum The­ma Organ­spen­de die berech­tig­te Kri­tik am „Hirntod“-Konzept unter­schla­gen und die Rechts­la­ge unvoll­stän­dig dar­ge­stellt wird, könn­ten die meis­ten Betrof­fe­nen ihr Wider­spruchs­recht nicht aus­üben. Das gilt beson­ders für vul­nerable Bevöl­ke­rungs­grup­pen, die nur über eine ein­ge­schränk­te Gesund­heits­kom­pe­tenz ver­fü­gen (älte­re Men­schen, Per­so­nen mit nied­ri­gem Bil­dungs­ni­veau, Migra­ti­ons­hin­ter­grund oder gerin­gem sozia­len Status).

Die Auf­er­le­gung einer Wider­spruchs­last bei gleich­zei­ti­ger Irre­füh­rung über eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung der Organ­ent­nah­me (Bedeu­tung des „Hirn­to­des“) stellt einen schwe­ren Ein­griff in das Selbst­be­stim­mungs­recht dar. Die dem Bun­des­tag vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wür­fe sind daher ver­fas­sungs­wid­rig.

Eine Ent­nah­me von Orga­nen kann nur dann zuläs­sig sein, wenn sie auf der infor­mier­ten und frei­wil­li­gen Zustim­mung der Betrof­fe­nen beruht.

Fünf Offe­ne Brie­fe zur Wider­spruchs­re­ge­lung im Sep­tem­ber 2026

wei­ter
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