Sehr geehrte Frau Bundestagsabgeordnete,
sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter,
wir bitten Sie die folgenden rechtlich schwerwiegenden Punkte bei Ihrer Entscheidung über die Einführung der Widerspruchsregelung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Greinert
1. Vorsitzende
Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V.
Widerspruchsregelung verfassungswidrig
Die Einführung einer Widerspruchsregelung bedeutet: Jeder Mensch gilt als „Organspender“, wenn er nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nur durch einen Widerspruch kann die Organentnahme verhindert werden. Den Bürgerinnen und Bürgern werden aber wesentliche Informationen, die zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts erforderlich wären, vorenthalten:
- Patienten mit ausgefallenen Hirnfunktionen werden mit intensivmedizinischen Maßnahmen am Leben erhalten. Deshalb sind sie noch nicht tot.
- Nach Auffassung der Bundesärztekammer ist der Tod des Menschen durch den Verlust der Integration des menschlichen Organismus gekennzeichnet. Der Organismus von Patienten mit ausgefallenen Hirnfunktionen zerfällt aber nicht in seine Einzelteile, er bleibt integriert. Deshalb sind diese Patienten nicht tot.
- Die auf Intensivstationen vorgenommenen medizinischen Maßnahmen werden nur bei Patienten mit Hirnfunktionsausfall als „Beweis“ des bereits eingetretenen Todes interpretiert. In allen anderen Fällen dagegen als Lebenserhaltung. Diese unterschiedliche Bewertung ist willkürlich.
- Eine dauerhafte Bewusstlosigkeit bedeutet nicht, dass der Mensch tot ist. Bewusstsein und Leben sind nicht das gleiche. Leben findet nicht nur im Gehirn statt.
- Die „Richtlinie“ der Bundesärztekammer zur Feststellung des Todes besteht aus einer einzelnen begründungslosen Behauptung. Das ist unwissenschaftlich und widerspricht der Begründungspflicht des Transplantationsgesetzes (§ 16 Abs. 2 S. 2 TPG).
- Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des „irreversiblen Hirnfunktionsausfalls“ („Hirntod“) enthält zahlreiche Festlegungen, für die keine Begründungen genannt werden und für die Belege aus wissenschaftlichen Studien fehlen.
- Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des „irreversiblen Hirnfunktionsausfalls“ hat sich bereits zweimal als falsch erwiesen und musste korrigiert werden.
- Das Bundesgesundheitsministerium hat die wesentlichen Grundsätze der Richtlinien der Bundesärztekammer nie geprüft – aber trotzdem genehmigt!
- Die Aufklärung der Bevölkerung ist nicht „ergebnisoffen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 TPG. Jede Kritik am „Hirntod“-Konzept wird verschwiegen. Die Bürgerinnen und Bürger werden vom Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit nicht informiert, sondern manipuliert.
Alle o. g. Aussagen werden in der aktuellen Publikation „Widerspruchsregelung, Hirntodkonzept und Aufklärung“ (Autor: Rainer Beckmann) ausführlich belegt und begründet (Göttinger Universitätsverlag 2026, 267 Seiten, ISBN 978 – 3‑86395 – 717‑9).
Das Narrativ, die große Mehrheit der Bevölkerung sei bereit, Organe zu spenden, ist falsch. Die in Umfragen geäußerte „eher positive“ Einschätzung der generellen Möglichkeit, Organspender werden zu können, sagt nichts über die tatsächliche individuelle Spendebereitschaft aus. Tatsächlich lag im Jahr 2025 nur in 21 Prozent der Fälle eine schriftliche Zustimmung zur Organspende vor. Diese Zahl belegt, dass die große Mehrheit nicht entschlossen ist, als Organspender zur Verfügung zu stehen. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger fühlt sich vielmehr unzureichend informiert, was auch den Tatsachen entspricht.
Da in den offiziellen Aufklärungsmaterialien zum Thema Organspende die berechtigte Kritik am „Hirntod“-Konzept unterschlagen und die Rechtslage unvollständig dargestellt wird, könnten die meisten Betroffenen ihr Widerspruchsrecht nicht ausüben. Das gilt besonders für vulnerable Bevölkerungsgruppen, die nur über eine eingeschränkte Gesundheitskompetenz verfügen (ältere Menschen, Personen mit niedrigem Bildungsniveau, Migrationshintergrund oder geringem sozialen Status).
Die Auferlegung einer Widerspruchslast bei gleichzeitiger Irreführung über eine wesentliche Voraussetzung der Organentnahme (Bedeutung des „Hirntodes“) stellt einen schweren Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar. Die dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe sind daher verfassungswidrig.
Eine Entnahme von Organen kann nur dann zulässig sein, wenn sie auf der informierten und freiwilligen Zustimmung der Betroffenen beruht.













