
Eine Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages unternimmt mittlerweile den dritten Versuch, die Widerspruchsregelung (Drucks. 21/7570) einzuführen. Damit sollen alle volljährigen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger automatisch zum potenziellen Spendern gemacht und einer Organ- sowie Gewebeentnahme unterzogen werden können – alle, die vorher nicht aktiv widersprochen haben. Die Gesetzesinitiative wurde gestartet, obwohl zur Erhöhung der Organspenderzahlen seit 2019 insgesamt vier separate Änderungen der Transplantationsgesetzgebung erfolgten und 2020 das Parlament im Rahmen dieses Reformpakets die Widerspruchslösung in einer rund zweistündigen, öffentlichkeitswirksamen Debatte mit einer deutlichen Mehrheit abgelehnt hatte.
Die Befürworter der Widerspruchslösung rechtfertigen den Gesetzentwurf mit einer hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 85 Prozent). Diese Zahl beruht auf nur wenig belastbaren Umfrageergebnissen. Außerdem argumentieren die Autoren mit einem deutschlandspezifischen Organmangel, wenngleich in der transplantationsmedizinischen Fachliteratur immer wieder von einem „weltweit bestehenden Organmangel“ die Rede ist (S. 122f.).
Vor allem aber bleibt eine Entwicklung systematisch verschwiegen: In Ländern wie z.B. Spanien, Belgien oder den Niederlanden hat man die klassischen Hirntodkriterien für die Spendergruppe der sog. Non-heart-beating donors aufgegeben (auch DCD genannt: Donation after Circulatory Death). Damit konnten die Spenderzahlen teilweise verdoppelt werden (Eurotransplant: Donors used in 2025, by country, by donor type) – sogar im Rahmen der Euthanasie (Belgien, Holland). (DCD Donors used in 2025, by country, by DCD category). In Deutschland ist diese medizinethisch umstrittene Nutzung von Patienten nach Herzstillstand für die Organgewinnung als Tötung noch verboten – zu recht: Denn Menschen, die einen Herzstillstand erleiden, sind – wie aus Erste-Hilfe-Kursen bekannt – wiederbelebbar. Ihre Hirnaktivitäten sind nicht erloschen, selbst das Bewusstsein kann noch vorhanden sein, wie empirisch nachgewiesene Nahtoderfahrungen zeigen.
Auch in der im Juni 2026 über die Organspende geführten parlamentarischen Grundsatzdiskussion wurden wesentliche Fakten ausgeblendet – Tatsachen, deren Kenntnis eine Entscheidung über die medizinische und soziale Gestaltung des Lebensendes erst ermöglicht: Denn wer sich für eine Organspende bereit erklärt, verzichtet nicht nur auf eine ärztliche und familiäre Sterbebegleitung, sondern verwehrt außerdem seinen Angehörigen, ihm bis zum letzten Atemzug beizustehen.
Dieser Sachverhalt ist der zweideutigen, bis heute international umstrittenen (Hirn-)Todesdefinition geschuldet. Sie setzt das Hirnversagen von intensivmedizinisch behandelten Komapatienten mit dem Tod eines Menschen gleich (S. 84, 166f., 172). Die Transplantationsmedizin spricht daher auch von einer „toten Person“ mit einem „noch überlebenden, übrigen Körper“ (S. 7), ohne für die Definition einer Person jemals zuständig gewesen zu sein. Denn der Personenbegriff ist mit naturwissenschaftlichen Kategorien empirisch nicht nachweisbar. Zudem ist für die medizinische Beschreibung des Sterbeprozesses der Begriff „Multiorganversagen“ üblich. Unabhängig davon, wie jemand stirbt, wird der Ausfall eines einzigen Organs nicht verkürzt mit dem Tod des Menschen gleichgesetzt.
Keine Aufklärung über den Unterschied zwischen einem Hirnversagen (‚Hirntod‘) und dem Tod
Während mindestens sechs sichere Todeszeichen – z.B. Herz- und Atemstillstand, Totenflecke, Fäulnis, Totenstarre – für die ärztliche Todesfeststellung weiterhin verbindlich sind, gilt die verengte Hirntoddefinition exklusiv für eine nur sehr kleine Gruppe von Intensivpatienten, die als potenzielle Organspender in Frage kommen (etwa 0,3 Prozent aller Verstorbenen). Sie ist auf die transplantationsmedizinischen Bedürfnisse nach möglichst gut durchbluteten Organen ohne Fäulnisspuren aus einem „noch überlebenden Körper“ direkt zugeschnitten. Auch wurde sie mehrfach verändert, und selbst in einzelnen europäischen Ländern gelten unterschiedliche Kriterien für die Hirntoddiagnostik.
Doch den klassischen Hirntodvereinbarungen ist eines gemeinsam: Das Herz von Patienten mit einem unumkehrbaren Hirnversagen (sog. Hirntote) schlägt. Sie atmen mit technischer Hilfe, verdauen, scheiden aus, wehren Infektionen ab und können bis zu 17 Reflexe aufweisen – etwa Wälzen des Oberkörpers, Spreizen der Finger, Hochziehen der Arme und Schultern (vgl. Abb. S. 299). Sogar das ärztliche Fachpersonal kann sie von anderen Komapatienten nicht unterscheiden. Erst wenn Organspender auf dem Operationstisch den Herz-Kreislauftod erleiden, werden sie nicht mehr medizinisch behandelt, genährt und gepflegt. Unter Bedingungen einer intensivtherapeutischen Lebensverlängerung sind hirntote, schwangere Frauen in der Lage, über einen größeren Zeitraum hinweg, bis zur Kaiserschnittentbindung ein Kind auszutragen.
Entsprechend können Organspender auf dem Operationstisch mit Zeichen des Lebens reagieren. So räumt die Transplantationsmedizin selbst ein: „Neben Blutdruck- und Pulsreaktionen kann es zu Muskelzuckungen durch elektrische Schneideinstrumente sowie zu flächenhaften Hautrötungen und Schwitzen kommen.“ (S. 52) Um solche Reaktionen zu mildern, verabreicht die Anästhesie bei allen Organentnahmen Schmerzmittel (Opioide, S. 389) und muskelentspannende Medikamente. Je nach Entscheidung der Anästhesisten werden auch Vollnarkosen durchgeführt, um Irritationen im Operationssaal gänzlich zu vermeiden.
Keine Aufklärung über intensivmedizinische lebensverlängernde Maßnahmen: Die sog. Spenderkonditionierung von Organspendern
Intensivpatienten mit einem unumkehrbaren Hirnversagen (z.B. infolge einer Hirnblutung, schweren Hirnverletzung, eines Schlaganfalls) gelten auf Grundlage der eigens für die Organgewinnung angewandten Hirntoddiagnostik als tot. Und dies, obwohl Spender zur optimalen Durchblutung ihrer Organe intensivmedizinisch weiterbehandelt werden. In ihren Sterbeprozess wird durch die fremdnützige Behandlungsform der sog. Spenderkonditionierung eingegriffen, um Organe möglichst ohne abgestorbenes Gewebe gewinnen zu können. Sie umfasst medikamentöse Gaben z.B. gegen Entzündungen oder zur Thromboseprophylaxe und kann höchst invasiv sein (z.B. Bluttransfusion, Operation, Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand [S. 323]) – eine medizinische Vorgehensweise, die dem Hospizgedanken und einer therapiebegrenzenden Patientenverfügung fundamental widerspricht.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Entscheidungslösung von 2012 das ethische Minenfeld berücksichtigt, das eine erklärte Organspendebereitschaft und eine gleichzeitig vorliegende, therapielimitierende Patientenverfügung in sich birgt. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie die Krankenkassen wurden verpflichtet, über die „Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung“, zu informieren (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG-2012).
Dieser Verpflichtung sind die Krankenkassen nicht wirklich nachgekommen. In der Regel versenden sie mehrere Organspendeausweise an ihre Mitglieder. Darauf ist eine in die Irre führende Formulierung ankreuzbar: Sie bezieht die zu erklärende Organspendebereitschaft auf die Zeit „nach meinem Tod“. Die lebensverlängernde intensivmedizinische Sonderbehandlung für den fremdnützigen Zweck der Organgewinnung bleibt im Dunkeln. Ebenso sieht der Gesetzentwurf vom 13. August 2026 (S. 6) eine entsprechende Aufklärung vor (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 9). Allerdings wird auch hier die Unvereinbarkeit einer therapiebegrenzenden Patientenverfügung mit einer spenderkonditionierenden Intensivtherapie verschwiegen.
Der Bevölkerung bleiben die therapeutischen Behandlungsschritte im Rahmen einer Organspende vorenthalten: Die eigens für die Explantation entwickelte spendezentrierte Therapie beginnt nicht erst mit der chirurgischen Entfernung einzelner Organe im Operationssaal, sondern schon auf der Intensivstation: Wenn sich herausstellt, dass die Intensivmedizin das Leben von Patienten mit einer schweren Hirnschädigung nicht retten kann, ist in Absprache mit den Angehörigen der mutmaßliche Patientenwille von den behandelnden Ärzten zu ermitteln, um die weitere Therapie des sterbenden, also noch lebenden Menschen in die Wege zu leiten. Wie seit 1975 in der DDR (Widerspruchslösung 2. Abschn. § 4), stünde im Falle der Widerspruchsregelung den nächsten Angehörigen kein eigenes Entscheidungsrecht mehr zu. Sie wären nur noch über die im Onlineregister rekonstruierbare Spendebereitschaft ihres Familienmitglieds zu unterrichten.
Keine Aufklärung: ENTWEDER palliative Sterbebegleitung ODER Spenderkonditionierung/Organspende
Zwar hatte der Gesetzgeber immer auf eine strikte Trennung zwischen der medizinischen Behandlung von Intensivpatienten und der von Fremdinteressen geleiteten Organgewinnung größten Wert gelegt: Auskünfte über mögliche Organspender an die organentnehmende Seite waren daher erst NACH der Hirntodfeststellung erlaubt (§ 7 Abs. 1 TPG-1997). Aber seit 2021 sind die Auskunftspflicht der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Transplantationsmedizin vorverlegt (§ 7 Abs. 3 S. 4 TPG-2021) und die Zugriffsberechtigung auf das digitale Abrufportal des Organ- und Gewebespenderegister bereits bei einem erwarteten irreversiblen Hirnversagen gestattet, also VOR der nachgewiesenen Hirntodfeststellung (Art. 1 § 2a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 TPG-2021; Art. 1 § 2a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 TPG-2026). Dies hat die rechtliche Konsequenz: Schon jetzt ist noch zu Lebzeiten der Patienten zu entscheiden, ob die betreffenden Patienten vor der Hirntoddiagnostik einer fremdnützigen Spenderkonditionierung unterzogen und für den Zweck der Organentnahmen intensivmedizinisch weiterbehandelt werden.
Gibt hingegen der zu ermittelnde mutmaßliche Patientenwille die Ablehnung einer Organspende vor, kommt solchen Patienten eine palliativmedizinische Sterbebegleitung zugute, an der auch die Familie mitwirken kann. Insofern stehen in dieser dramatischen Behandlungssituation nur zwei unterschiedliche Therapieformen zur Wahl:
- entweder eine patientenorientierte palliative, symptomlindernde Sterbebegleitung
oder
- eine fremdnützige, in den Sterbeprozess eingreifende Intensivbehandlung bis zu dem im Zuge der Organentnahmen medizinisch verursachten Herztod.
Grundsätzlich zählt zur ärztlichen Aufklärungspflicht, auf Behandlungsalternativen hinzuweisen (§ 630e Abs. 1 S. 3 BGB). Die palliativmedizinische Sterbebegleitung stellt die einzige Alternative zu einer spendezentrierten Therapie dar. Auf diesen springenden Punkt machte auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin- und Notfallmedizin (DIVI) anlässlich der Reform des Transplantationsgesetzes von 2020 aufmerksam: „Die Einleitung einer palliativmedizinischen Behandlung würde eine Organspende verhindern.“ (S. 3)
Im Falle der Widerspruchslösung dürfte bei allen volljährigen Patienten, die als potenzielle Organspender in Frage kommen und nicht aktiv widersprochen haben, die fremdnützige Therapie der Spenderkonditionierung auf der Intensivstation „bereits mit der Diagnose einer schweren Hirnschädigung“ beginnen (S. 25) – also vor dem nachgewiesenen Hirnversagen (‚Hirntod‘).
Hingegen verzichtet das palliative Behandlungskonzept schon in der Phase, wenn sich ein unumkehrbares Hirnversagen abzeichnet, auf sinnlos gewordene, lebenserhaltende medizinische Maßnahmen. Es richtet den Fokus auf eine leidensmindernde Therapie und hat eine ärztliche, spirituelle sowie psychosoziale Betreuung des sterbenden Menschen, aber auch seiner Angehörigen im Blick. Insofern unterscheidet sich der letzte Weg von Organspendern drastisch von dem Sterben eines palliativmedizinisch und familiär begleiteten Menschen.
Die Widerspruchsregelung vergrößert die schon jetzt bestehende Rechtslücke zwischen dem Transplantationsgesetz, dem BGB und dem Grundgesetz: Zum einen sind ihre rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mit dem Patientenverfügungsgesetz (§ 1827 BGB) abgestimmt. Zum anderen würde die Widerspruchsregelung gegen das Grundgesetz verstoßen: Denn Patienten mit der Prognose eines unumkehrbaren Hirnversagens genießen als noch lebende Menschen, unabhängig von ihren besonderen Eigenschaften, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz). Die fremdnützige Spenderkonditionierung dürfte aber im noch lebenden Zustand und ohne aktive Einwilligung der betreffenden Patienten VOR der Hirntoddiagnostik beginnen.
Keine Aufklärung über große Differenzen zwischen einer Organ- und Gewebespende
Drei Besonderheiten unterscheiden eine Gewebe- von einer Organspende:
- Im Gegensatz zu Organen wird Gewebe nicht zur Lebensrettung, sondern zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen genutzt.
- Gewebe unterliegt dem Arzneimittelgesetz und nicht dem Handelsverbot wie Organe. Wenngleich die Grenzen zwischen dem nicht industriell und kommerziell verarbeiteten Gewebe fließend sind, betont die Werbung um Gewebespende, sie sei frei von gewinnbringenden Interessen. Dennoch unterliegt menschliches Gewebe dem Arzneimittelgesetz (§ 17 Abs. 1, Nr. 2 TPG) und ist teilweise als industriell verarbeitetes Therapeutikum kommerzialisierbar (§ 21 AMG).
- Gewebe kann bis zu drei Tagen nach dem Herztod entnommen und konserviert werden, so dass seine Gewinnung unabhängig von Organspendern ist (nur etwa 0,3 Prozent aller Verstorbenen). Insofern wäre ein sehr viel größerer Kreis Verstorbener von der Widerspruchsregelung betroffen: Menschen, die auch außerhalb der Intensivstationen in Kliniken, Hospizen, Alten- oder Pflegeheimen sterben. Immerhin kämen zirka 80 Prozent aller Toten ab 18 Jahren bis ins hohe Alter für umfangreiche Gewebeentnahmen in Frage. Liegt kein registrierter Widerspruch vor, dürfte Ihnen – selbst ohne Zustimmung der Angehörigen – Knochen (Beckenkamm, Röhrenknochen, ganze Gelenke), Haut, Muskeln, Rippenknorpel, Blutgefäße, Bindegewebe, Herzklappen, Augäpfel usw. entnommen werden.
Die Autoren des Gesetzentwurfs zur Einführung der Widerspruchsregelung machen eine vermeintlich hohe Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende zur Grundlage, um auch die Gewebegewinnung ohne individuelle Einwilligung zu rechtfertigen. Damit missachten sie das über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrecht auf Totenruhe, das im Strafgesetzbuch verankert ist (§ 168 StGB). Seine Verletzung wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet (umgangssprachlich: ‚Leichenschändung‘). Außerdem berücksichtigt nach juristischer Auffassung § 168 StGB das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen. Das Recht der nahen Angehörigen, in Würde und Frieden trauern zu können, ebenso ihre durch das BGB geschützte Rolle als Totenfürsorgeberechtigte wären beschnitten (§ 823 Abs.1 BGB).
Die Widerspruchslösung stünde somit nicht in Einklang mit dem Strafgesetzbuch und dem BGB.
Aufklärungsdefizite und die „nicht belegte Fiktion“ einer hohen Organspendebereitschaft
Um allein die rechtliche Dimension des Spannungsfeldes zwischen einer palliativen Sterbebegleitung und einer mit den Organentnahmen verbundenen intensivmedizinischen spendezentrierten Therapie zu verdeutlichen, abschließend die Einschätzung der Rechtsmediziner Prof. Dr. Markus Parzeller, Barbara Zedler und Prof. Dr. Marcel A. Verhoff vom Universitätsklinikum der Goethe-Universität (Frankfurt/M.). Sie beziehen sich auf eine Studie über das Aufklärungsniveau zum Thema ‚Organspende‘ bei Senioren, die in Deutschland, ebenso wie in anderen Ländern, mit etwa 50 Prozent eine beachtlich große Gruppe der Organspender repräsentieren (zwischen 60 und 98 Jahren): Die Hälfte der Befragten waren nicht einmal mit dem ‚Hirntod‘ vertraut und lediglich 22 Prozent wussten, dass eine Organentnahme nur unter der Voraussetzung einer Intensivtherapie realisierbar ist. Unter dem Titel „Rechtliche Grauzone“ erläutern die Rechtsmediziner, warum sich angesichts solch gravierender Wissenslücken auch die aktuell gültige Entscheidungsregelung auf dünnem Eis bewegt:
„Ob ein Kreuz zur Organspende auf dem Organspendeausweis […] ausreicht, eine mutmaßliche Einwilligung des sterbenden (aber noch lebenden) oder des bereits verstorbenen ‚Hirntoten‘ für diese Therapie abzuleiten, ist als allgemeingültige Aussage eine nicht belegte Fiktion und im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Konkretisierung von Patientenverfügungen mehr als fraglich (BGH, 6. 7. 2016 – XII ZB 61/16).“
Dieser nicht belegten Fiktion sitzen insbesondere Verfechter der Widerspruchslösung auf, da sie eine vermeintlich hohe Organspendebereitschaft zur rechtlichen Grundlage ihres geforderten Systemwechsels machen. Demgegenüber stellen die Rechtsmediziner fest: Obwohl die Krankenkassen und das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit zu einer umfassenden Information der Bevölkerung zum Thema ‚Organspende‘ gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 TPG), ist aus ihren Aufklärungsbroschüren über die spendezentrierte Therapie „so gut wie nichts [zu] entnehmen“.
Die Rechtsmediziner fragen „Warum wohl?“ Sie kommen zu dem Ergebnis:
„Gut informierte Patienten würden ein solches Prozedere vielleicht ablehnen“.
Seit dem 13.Februar 2025 heißt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Wie zuvor die BZgA ist das BIÖG zuständig für die Aufklärung der Öffentlichkeit über Organspende.













