Anna Bergmann

Eine Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages unternimmt mittlerweile den dritten Versuch, die Widerspruchsregelung (Drucks. 21/7579) einzuführen. Damit soll jeder volljährige Bundesbürger automatisch zum potenziellen Spender gemacht und einer Organ- sowie Gewebeentnahme unterzogen werden können – es sei denn, er hat vorher aktiv widersprochen. Diese Gesetzesinitiative wurde gestartet, obwohl zur Erhöhung der Organspenderzahlen seit 2019 insgesamt vier Änderungen der Transplantationsgesetzgebung erfolgten und am 16. Januar 2020 das Parlament die Widerspruchslösung im Zuge einer rund zweistündigen, öffentlichkeitswirksamen Debatte mit einer deutlichen Mehrheit abgelehnt hatte.
Die Befürworter der Widerspruchslösung rechtfertigen den Gesetzentwurf mit einer hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 85 Prozent). Doch nur wenig belastbare Umfrageergebnisse belegen dieses Legitimationsmuster. Zudem argumentieren die Autoren mit einem deutschlandspezifischen Organmangel, wenngleich seit Jahrzehnten und bis heute in der transplantationsmedizinischen Fachliteratur von einem „weltweit bestehenden Organmangel“ (S. 122f.) die Rede ist. Ferner bleibt in diesem Diskurs eine Entwicklung verschwiegen: Höhere Spenderquoten in Ländern wie z.B. Spanien, Belgien oder Niederlande gehen auf die medizinethisch umstrittene Nutzung von Patienten nach Herzstillstand zurück. Dort hat man die klassischen Hirntodkriterien für die Spendergruppe der sog. Non-heart-beating donors aufgegeben (auch DCD genannt: Donation after Circulatory Death). Nur durch die Einführung der in Deutschland noch als Tötung verbotenen Form der Organentnahme konnten die Spenderzahlen in diesen Ländern teilweise verdoppelt werden (vgl. Eurotransplant: Donors used in 2025, by country, by donor type) – und zwar selbst unter Bedingungen der Euthanasie (Belgien, Holland). (DCD Donors used in 2025, by country, by DCD category)
Auch in der im Juni 2026 über die Organspende geführten parlamentarischen Grundsatzdiskussion blieben wesentliche Fakten ausgeblendet, deren Kenntnis eine Entscheidung über die medizinische und soziale Gestaltung des Lebensendes erst ermöglicht: Denn wer sich für eine Organspende bereit erklärt, verzichtet nicht nur auf eine ärztliche und familiäre Sterbebegleitung, sondern verwehrt außerdem seinen Angehörigen, ihm bis zum letzten Atemzug beizustehen.
Diese Tatsache ist der zweideutigen, bis heute international umstrittenen (Hirn-)Todesdefinition geschuldet, die das Hirnversagen von intensivmedizinisch behandelten Patienten mit dem Tod eines Menschen gleichsetzt (S. 84, 166f., 172). Die Transplantationsmedizin spricht daher auch von einer „toten Person“ mit einem „noch überlebenden, übrigen Körper“ (S. 7), ohne für die Definition einer Person jemals zuständig gewesen zu sein. Denn der Personenbegriff ist mit naturwissenschaftlichen Kategorien empirisch nicht nachweisbar. Zudem ist für die medizinische Beschreibung des Sterbeprozesses der Begriff „Multiorganversagen“ üblich. Unabhängig davon, wie jemand stirbt, wird der Ausfall eines einzigen Organs nicht als Teil für den ganzen Menschen gesetzt.
Keine Aufklärung über den Unterschied zwischen einem Hirnversagen (‚Hirntod‘) und dem Tod
Während mindestens sechs sichere Todeszeichen – z.B. Herz- und Atemstillstand, Totenflecke, Fäulnis, Totenstarre – für die ärztliche Todesfeststellung weiterhin verbindlich sind, gilt die verengte Hirntoddefinition exklusiv für eine nur sehr kleine Gruppe von Intensivpatienten, die als potenzielle Organspender in Frage kommen (etwa 0,3 Prozent aller Verstorbenen). Sie ist auf die transplantationsmedizinischen Bedürfnisse nach möglichst gut durchbluteten Organen ohne Fäulnisspuren aus einem „noch überlebenden Körper“ direkt zugeschnitten. Auch wurde sie mehrfach verändert, und selbst in einzelnen europäischen Ländern gelten unterschiedliche Kriterien für die Hirntoddiagnostik.
Doch den klassischen Hirntodvereinbarungen ist eines gemeinsam: Das Herz von Patienten mit einem Hirnversagen (sog. Hirntote) schlägt. Sie atmen mit technischer Hilfe, verdauen, scheiden aus, wehren Infektionen ab und können bis zu 17 Reflexe aufweisen – etwa Wälzen des Oberkörpers, Spreizen der Finger, Hochziehen der Arme und Schultern (vgl. Abb. S. 299). Sogar das ärztliche Fachpersonal kann sie von anderen Komapatienten nicht unterscheiden. Erst ab dem auf dem Operationstisch erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstand werden sie nicht mehr medizinisch behandelt, genährt und gepflegt. Unter Bedingungen einer intensivtherapeutischen Lebensverlängerung sind hirntote, schwangere Frauen in der Lage, über einen größeren Zeitraum hinweg, bis zu einer Kaiserschnittentbindung ein Kind auszutragen.
Entsprechend können Organspender auf dem Operationstisch mit Zeichen des Lebens reagieren. So räumt die Transplantationsmedizin selbst ein: „Neben Blutdruck- und Pulsreaktionen kann es zu Muskelzuckungen durch elektrische Schneideinstrumente sowie zu flächenhaften Hautrötungen und Schwitzen kommen.“ (S. 52) Um solche Reaktionen zu dämpfen, verabreicht die Anästhesie bei allen Organentnahmen Schmerzmittel (Opioide, S. 389) und muskelentspannende Medikamente. Je nach Entscheidung der Anästhesisten werden auch Narkosen durchgeführt, um Irritationen im Operationssaal gänzlich zu vermeiden.
Keine Aufklärung über intensivmedizinische lebensverlängernde Maßnahmen: Die sogenannte Spenderkonditionierung von Organspendern
Intensivpatienten mit einem Hirnversagen (z.B. infolge einer Hirnblutung, schweren Hirnverletzung, eines Schlaganfalls) gelten auf Grundlage der eigens für die Organgewinnung angewandten Hirntoddiagnostik als tot. Und dies, obwohl Spender zur optimalen Durchblutung ihrer Organe auf der Intensivstation und im Operationssaal während der Organentnahmen lebensverlängernd weiterbehandelt werden. Ihr Sterbeprozess ist medikamentös und selbst im Falle eines Herzstillstands durch eine Wiederherstellung der Herzkreislauffunktion (Reanimation, S. 320, 324) zu unterdrücken – eine medizinische Vorgehensweise, die dem Hospizgedanken fundamental widerspricht.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Entscheidungslösung von 2012 das ethische Minenfeld berücksichtigt, das eine erklärte Organspendebereitschaft und eine gleichzeitig vorliegende, therapiebegrenzende Patientenverfügung in sich birgt. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) (früher Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)) sowie die Krankenkassen wurden verpflichtet, über die „Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung“, zu informieren (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG-2012).
Dieser Verpflichtung sind die Krankenkassen nicht wirklich nachgekommen. In der Regel versenden sie mehrere Organspendeausweise an ihre Mitglieder. Darauf ist eine in die Irre führende Formulierung ankreuzbar: Sie bezieht die zu erklärende Organspendebereitschaft auf die Phase „nach meinem Tod“. Die lebensverlängernde intensivmedizinische Sonderbehandlung für den fremdnützigen Zweck der Organgewinnung bleibt im Dunkeln. Ebenso sieht der Gesetzentwurf vom 13. August 2026 (S. 6) eine entsprechende Aufklärung vor (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 9). Allerdings wird auch hier die Unvereinbarkeit einer therapiebegrenzenden Patientenverfügung mit einer spenderkonditionierenden Intensivtherapie verschwiegen.
Der Bevölkerung bleiben die therapeutischen Behandlungsschritte im Rahmen einer Organspende vorenthalten: Die eigens für die Explantation entwickelte ‚spendezentrierte Therapie‘ beginnt nicht erst mit der chirurgischen Entfernung einzelner Organe im Operationssaal, sondern schon auf der Intensivstation: Wenn sich herausstellt, dass die Intensivmedizin das Leben von Patienten mit einer schweren Hirnschädigung nicht retten kann, ist in Absprache mit den Angehörigen der mutmaßliche Patientenwille von den behandelnden Ärzten zu ermitteln, um die weitere Therapie des sterbenden, also noch lebenden Menschen, in die Wege zu leiten. Wie seit 1975 in der DDR (Widerspruchslösung 2. Abschn. § 4), stünde im Falle der Widerspruchsregelung den nächsten Angehörigen kein eigenes Entscheidungsrecht mehr zu. Sie wären nur noch über die im Onlineregister rekonstruierbare Spendebereitschaft ihres Familienmitglieds zu unterrichten.
Keine Aufklärung: ENTWEDER palliative Sterbebegleitung ODER Spenderkonditionierung/Organspende
Bereits das im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes von 2021 geänderte Transplantationsgesetz (Artikel 15d) gestattet VOR der Hirntodfeststellung die Zugriffsberechtigung auf das digitale Abrufportal des Organ- und Gewebespenderegister (§ 2a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 TPG-2021). Außerdem wurde die Auskunftspflicht der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Transplantationsmedizin zeitlich vorverlegt (§ 7 Abs. 3 S. 4 TPG-2021). Dies hat die rechtliche Konsequenz: Schon jetzt ist noch zu Lebzeiten der Patienten zu entscheiden, ob die betreffenden Intensivpatienten bereits vor der Hirntoddiagnostik einer fremdnützigen Spenderkonditionierung unterzogen und für den Zweck der Organentnahmen lebensverlängernd weiterbehandelt werden.
Gibt hingegen der mutmaßliche Patientenwille die Ablehnung einer Organspende vor, kommt solchen Patienten eine palliativmedizinische Sterbebegleitung zugute, an der auch die Familie mitwirken kann. Insofern stehen in dieser dramatischen Behandlungssituation nur zwei unterschiedliche Therapieformen zur Wahl:
- entweder eine patientenorientierte palliative Sterbebegleitung
oder - eine fremdnützige, den Sterbeprozess verlängernde Intensivbehandlung bis zu dem im Zuge der Organentnahmen medizinisch verursachten Herz-Kreislauf-Stillstand.
Grundsätzlich zählt zur ärztlichen Aufklärungspflicht, auf Behandlungsalternativen hinzuweisen (§ 630e Abs. 1 S. 3 BGB). Die palliativmedizinische Sterbebegleitung stellt die einzige Alternative zu einer spendezentrierten Therapie dar. Auf diesen springenden Punkt machte auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin- und Notfallmedizin (DIVI) anlässlich der Reform des Transplantationsgesetzes von 2020 aufmerksam: „Die Einleitung einer palliativmedizinischen Behandlung würde eine Organspende verhindern.“ (S. 3)
Im Falle der Widerspruchslösung dürfte bei allen volljährigen Patienten, die als potenzielle Organspender in Frage kommen und nicht aktiv widersprochen haben, die fremdnützige Therapie der Spenderkonditionierung auf der Intensivstation „bereits mit der Diagnose einer schweren Hirnschädigung“ beginnen (S. 25) – also vor dem nachgewiesenen Hirnversagen (‚Hirntod‘) bzw. vor der Hirntodfeststellung.
Hingegen verzichtet das palliative Behandlungskonzept schon in der Phase, wenn sich ein Hirnversagen abzeichnet, auf sinnlos gewordene, lebenserhaltende medizinische Maßnahmen. Es richtet den Fokus auf eine leidensmindernde Therapie und hat eine ärztliche, spirituelle sowie psychosoziale Betreuung des sterbenden Menschen, aber auch seiner Angehörigen im Blick.
Insofern unterscheidet sich der letzte Weg von Organspendern drastisch von dem Sterben eines palliativmedizinisch und familiär begleiteten Menschen.
Keine Aufklärung über große Differenzen zwischen einer Organ- und Gewebespende
Drei Besonderheiten unterscheiden eine Gewebe- von einer Organspende:
- Gewebe wird im Gegensatz zu Organen bis zu 72 Stunden nach dem Tod gewonnen, da es ohne Durchblutung konservierbar ist und weiter verarbeitet werden kann. Von der Widerspruchsregelung wäre daher ein sehr viel größerer Kreis Verstorbener betroffen, die unabhängig von Organentnahmen auch außerhalb der Intensivstationen in Krankenhäusern, in Hospizen oder Alten- und Pflegeheimen sterben. So wäre es gestattet, von etwa 80 Prozent aller Toten ab 18 Jahren bis ins hohe Alter, ohne individuelle Einwilligung und Zustimmung der Angehörigen, umfangreich Gewebe zu entnehmen – z.B. Knochen (Beckenkamm, Röhrenknochen, ganze Gelenke), Haut, Bänder, Muskeln, Rippenknorpel, Blutgefäße, Sehnen, Bindegewebe, Augenhornhäut
e, Herzklappen.
Die Autoren des Gesetzentwurfs zur Einführung der Widerspruchsregelung machen eine vermeintlich hohe Bereitschaft zur Gewebespende zur Grundlage, um die Gewebegewinnung ohne individuelle Einwilligung zu rechtfertigen. Eine solche gesetzliche Rahmenbedingung würde das im Strafgesetzbuch verankerte Recht auf Totenruhe aushebeln (§ 168 StGB). Seine Verletzung wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet (umgangssprachlich: ‚Leichenschändung‘). Nach juristischer Auffassung schützt § 168 StGB auch das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen. Das Recht der nahen Angehörigen, in Würde und Frieden trauern zu können, ebenso ihre im BGB geschützte Rolle als Totenfürsorgeberechtigte wären beschnitten (§ 823 Abs.1 BGB). Die Widerspruchslösung stünde somit nicht in Einklang mit dem Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Gewebe wird im Vergleich zu einem Organ nicht für eine Lebensrettung, sondern zur Verbesserung der Lebensqualität verwendet.
- Wenngleich die Grenzen zwischen dem nicht industriell und kommerziell verarbeiteten Gewebe fließend sind, betont die Werbung um Gewebespende, sie sei frei von gewinnbringenden Interessen. Dennoch unterliegt menschliches Gewebe dem Arzneimittelgesetz ( § 17 Abs. 1, Nr. 2 TPG) und ist als verarbeitetes Therapeutikum kommerzialisierbar (§ 4 Abs. 30 AMG; §§ 21, 21a AMG).
Aufklärungsdefizite und die „nicht belegte Fiktion“ einer hohen Organspendebereitschaft
Um allein die rechtliche Dimension des Spannungsfeldes zwischen einer palliativen Sterbebegleitung und einer mit den Organentnahmen verbundenen intensivmedizinischen spendezentrierten Therapie zu verdeutlichen, abschließend die Einschätzung der Rechtsmediziner Prof. Dr. Markus Parzeller, Barbara Zedler und Prof. Dr. Marcel A. Verhoff vom Universitätsklinikum der Goethe-Universität (Frankfurt/M.). Sie beziehen sich auf eine Studie zum Aufklärungsstatus über die Organspende bei Senioren, die in Deutschland, ebenso wie in anderen Ländern, mit etwa 50 Prozent eine beachtlich große Gruppe der Organspender repräsentieren (zwischen 60 und 98 Jahren): Die Hälfte der Befragten waren nicht einmal mit dem „Hirntod“ vertraut und lediglich 22 Prozent wussten, dass eine Organspende nur unter der Voraussetzung einer Intensivtherapie realisierbar ist. Unter dem Titel „Rechtliche Grauzone erläutern die Rechtsmediziner, warum sich angesichts der allgemein herrschenden Wissenslücken bereits die aktuelle Rechtslage (Entscheidungsregelung) auf dünnem Eis bewegt:
„Ob ein Kreuz zur Organspende auf dem Organspendeausweis […] ausreicht, eine mutmaßliche Einwilligung des sterbenden (aber noch lebenden) oder des bereits verstorbenen ‚Hirntoten‘ für diese Therapie abzuleiten, ist als allgemeingültige Aussage eine nicht belegte Fiktion und im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Konkretisierung von Patientenverfügungen mehr als fraglich (BGH, 6. 7. 2016 – XII ZB 61/16).“
Einer solch nicht belegten Fiktion sitzen insbesondere Verfechter der Widerspruchslösung auf, da sie eine vermeintlich hohe Organspendebereitschaft zur rechtlichen Grundlage der Widerspruchsregelung machen. Und wie die Rechtsmediziner veranschaulichen: Selbst unter den Rahmenbedingungen der aktuell geltenden Entscheidungsregelung, die eine Aufklärung der Bevölkerung vorschreibt (§ 2 TPG), ist aus
„den Informationsbroschüren der einschlägigen Organisationen zur organspezifischen Therapie so gut wie nichts [zu] entnehmen“.
Parzeller, Zedler und Verhoff antworten auf die Frage:
„Warum wohl? Gut informierte Patienten würden ein solches Prozedere vielleicht ablehnen“.












