
FAZ.NET, 18.08.2026 von Manfred Spieker
POLITISCHE BÜCHER

Rainer Beckmann legt in einer monumentalen Studie dar, warum die gegenwärtige Praxis der Transplantationsmedizin gegen das Transplantationsgesetz und das Grundgesetz verstößt.
Rainer Beckmann hat eine im Umfang, im Preis und im Inhalt monumentale Arbeit vorgelegt: Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob die weitverbreitete Ansicht, dass mit dem Hirntod auch der Tod des Menschen nachgewiesen werden könne, überzeugend ist. Nach einer Erörterung allgemeiner Grundsätze des Prozessrechts zur Prüfung von Sachverständigengutachten kommt Beckmann schließlich nach 14 Kapiteln mit 923 Seiten und 2760 Fußnoten zu dem Ergebnis, dass der Hirntod zwar der Tod eines wichtigen Organs, aber nicht der Tod des Menschen ist, weshalb die gegenwärtige Praxis der Transplantationsmedizin die gesetzlichen Vorgaben des Transplantationsgesetzes und das Tötungsverbot des Grundgesetzes verletze.
Das Transplantationsgesetz schreibt nämlich in Paragraph 3 Absatz 1 vor, dass die Organentnahme nur zulässig ist, wenn der Tod des Organspenders festgestellt wurde, und in Absatz 2, dass die Organentnahme unzulässig ist, wenn nicht zuvor beim Organspender „der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes“ festgestellt ist. Die Differenz zwischen Tod und Hirntod wird von Beckmann anhand einer Aufarbeitung der Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt.
Was der Tod des Menschen ist, sagt das Transplantationsgesetz nicht. Der Gesetzgeber habe, so Beckmann, „den Tod zur entscheidenden Voraussetzung für Organentnahmen gemacht, ohne zu sagen, von welchem Verständnis von ‚Tod‘ ausgegangen werden soll“. Er habe deshalb gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoßen. Den Hirntod habe er „nicht als Todeskriterium, sondern nur als Organentnahmekriterium normiert“.
Es fehlt eine Definition des Todes
In der Praxis habe die gesetzliche Formulierung des „Hirnfunktionsausfalls“ gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Nr. 2 des Transplantationsgesetzes dazu geführt, dass der Ausfall der „Gesamtfunktion“ dann als erwiesen angesehen wird, wenn die von der Bundesärztekammer in ihrer „Hirntod“-Richtlinie von 2022 vorgeschriebenen Tests und Verfahren einen Funktionsverlust anzeigen. Das bedeute, „dass letztlich nicht der Gesetzgeber, sondern die Bundesärztekammer den Umfang der Hirnfunktionsprüfung und damit das (angebliche) Todeskriterium bestimmt“. Die im Transplantationsgesetz enthaltene Kombination von Tod und „Hirntod“ werde einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung nicht gerecht.
Bevor sich Beckmann mit der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung von Tod und „Hirntod“ wie mit einem Sachverständigengutachten aus der Perspektive prozessualer Beweiswürdigung auseinandersetzt, erörtert er grundsätzliche Fragen von Leben und Tod. Er legt Wert darauf, in der Debatte um den Tod vier Ebenen voneinander abzugrenzen: erstens das Subjekt des Todes (wer stirbt?), zweitens das Verständnis des Todes (was ist der Tod?), drittens die Kriterien des Todes (woran kann man den Tod erkennen?) und viertens die Methoden zur Feststellung des Todes (wie kann man prüfen, ob der Tod eingetreten ist?). Ein schlüssiges Todeskonzept müsse auf alle vier Fragen eine Antwort geben. Er weist die Ansicht zurück, dass die Grenze zwischen Leben und Tod unabhängig von einem bestimmten Menschenbild gezogen werden könne.
Die Entwicklung des Organismus beginnt, bevor sich das Gehirn bildet
Von besonderer Relevanz ist das Verständnis des Todes, das sich an der Integration beziehungsweise Desintegration des menschlichen Organismus orientiert. Die Anhänger des „Hirntod“-Konzepts glauben, am irreversiblen Hirnfunktionsausfall die Desintegration des Organismus erkennen zu können. Die Kritiker des „Hirntod“-Konzepts sehen dagegen im „Hirntoten“ einen sterbenden Patienten, dessen Organismus aber weiterhin integriert ist, auch wenn er intensivmedizinische Unterstützung benötigt. Für sie kommt im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Lebens keinem einzelnen Organ die Rolle des „Alleinherrschers“ zu. Selbstintegration und Selbsterhaltung eines Organismus kommen ohne die Rolle eines übergeordneten Zentralorgans aus. Beckmann illustriert dies sowohl an der Entwicklung des Embryos im Mutterleib als auch am Phänomen „Hirntod und Schwangerschaft“.
Bei einem Embryo geht die integrierte Ganzheit des menschlichen Organismus der Entwicklung des Gehirns voraus. Die befruchtete Eizelle sei von Beginn an ein integrierter Organismus, der verschiedene Zellarten hervorbringt, wächst, seine Gestalt ändert und an Funktionalität gewinnt, um am Ende seines Lebens wieder an Funktionalität zu verlieren und schließlich im Tod zu zerfallen. Die Entwicklung dieses Organismus beginnt, bevor sich das Gehirn bildet. Ein lebender Organismus ist von seinen Bausteinen (Zellen) oder materiellen „Komponenten“ her nicht erklärbar, weil er ab Beginn der Entwicklung selbst als integriertes Ganzes die Ursache des Entstehens aller weiteren „Bausteine“ ist.
Einschätzung der Bischofskonferenz „nicht nachvollziehbar“
Vieles spreche dafür, dass das, was in Bezug auf den Menschen mit den Begriffen „Ganzheit“ oder „integrierter Organismus“ bezeichnet wird, seiner Natur nach nichts Materielles ist. Allein schon die Existenz eines lebenden Organismus, der durch Wachstum und Differenzierung gekennzeichnet ist, lege die Annahme nahe, dass es eine nicht materielle zusätzliche „Komponente“ des Menschseins gibt, die viele „Seele“ nennen. Der Mensch lebt in seiner frühen Entwicklungsphase ohne Gehirn und daher ohne zentrale Steuerung, ist aber dennoch ein integrierter Organismus.
Ein „hirntoter“ Organismus im Sinne der Richtlinie der Bundesärztekammer weise keine sicheren Todeszeichen, sondern viele Lebenszeichen auf, die Beckmann ausführlich auflistet. Die Einschätzung auch der Deutschen Bischofskonferenz, „es handle sich hierbei um ‚labile Restlebensphänomene‘, die ‚gerade nicht auf der Ebene der Ganzheit des Organismus angesiedelt sind‘ “, weist Beckmann als „nicht nachvollziehbar“ zurück. Die allgemeine Behandlungsfähigkeit von Patienten mit „Hirntod“-Syndrom zeige, „dass es sich gerade nicht um Tote“ handelt, sondern um Patienten. Wer wie ein Patient behandelt wird, ist ein Patient und keine Leiche. Der Funktionsausfall des Gehirns ist deshalb für Beckmann kein überzeugendes Argument gegen die Fortdauer von Leben. Wie es beim Embryo ein präzerebral aktives Vitalitätsprinzip gibt, könnte man auch im Hirntoten noch Leistungen eines postzerebral aktiven Lebensprinzips erkennen.
Dass Schwangere noch Monate nach der Feststellung ihres Hirntodes ein Kind gebären können, erregt immer ein besonderes Interesse über Fachkreise hinaus. Beckmann spricht von 35 derartigen Fällen, die bis April 2020 dokumentiert wurden. Diese Fälle würden als besonders tragisch empfunden, weil bei ihnen „Tod“ und „Leben“ ineinander verwoben oder zumindest eng miteinander verknüpft erscheinen. Der Zeitraum, für den bei Schwangeren mit irreversiblem Hirnfunktionsausfall die intensivmedizinische Behandlung aufrechterhalten wird, sei um ein Vielfaches länger als bei „normalen Hirntoten“. Wie plausibel kann es sein, Schwangere mit ausgefallenen Hirnfunktionen für „sicher tot“ zu halten, während sie über Wochen oder Monate (im bisher längsten Fall 145 Tage) ein Kind austragen?
Die Erklärungsversuche von Befürwortern des „Hirntodes“ sind, so Beckmann, „äußerst dürftig“. Sie ziehen sich darauf zurück, dass die Schwangerschaft nicht vom Gehirn der Schwangeren gesteuert sei, sondern dass andere Regelungsmechanismen, zum Beispiel die Plazenta, wirkten. Dem hält Beckmann entgegen: Auch die Plazenta nehme ihre Funktion nur innerhalb eines lebenden Organismus wahr. Leichen gebären keine Kinder.
Transplantationen wären dennoch möglich
Bei der Untersuchung der „Hirntod“-Richtlinien der Bundesärztekammer kommt Beckmann zu einem vernichtenden Ergebnis. Er kritisiert eine grundsätzliche Unklarheit des Prüfungsumfangs, wesentliche Mängel der Hirntoddiagnostik und einen „nicht auflösbaren Widerspruch“ zwischen der Hirntoddiagnostik und den „Hirntod“-Voraussetzungen. Das „Ganzhirntod“-Konzept erfordere nur eine Prüfung von wenigen Teilen des Gehirns. Versagt eine Methode zum Nachweis der Irreversibilität der klinischen Funktionsausfälle, könne unverzüglich zur nächsten Methode übergegangen werden.
Die Beschleunigung der „Hirntod“-Diagnostik diene primär den Interessen der Transplantationsmedizin. Korrekturen der Hirntoddiagnostik in den Richtlinien von 2015 und von 2022 seien als redaktionelle Anpassungen verschleiert worden. Eine Auseinandersetzung mit Kritikern des „Hirntod“-Konzepts finde nicht statt. Die klinische Hirntoddiagnostik sei ungeeignet, einen Hirntod festzustellen, weil die angewendeten Verfahren nur Funktionsverluste des Gehirns, aber keine Substanzschäden nachweisen. Auch dem Bundesgesundheitsministerium macht Beckmann schwere Vorwürfe: Es habe bei der Prüfung der Richtlinien versagt, weil es keines der Probleme erkannt habe, die in der internationalen Literatur gegen die Validität der Hirntoddiagnostik vorgebracht werden.
Beckmanns Ergebnis: In der gegenwärtigen Praxis der Transplantationsmedizin werden die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 des Transplantationsgesetzes nicht beachtet. Patienten mit „Hirntod“-Syndrom sind nicht tot. Sie sind Menschen an der Schwelle des Todes, für die eine Rückkehr in ein bewusstes Leben ausgeschlossen ist. Aber auch todgeweihtes Leben fällt unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG, unabhängig von dessen Qualität und Dauer. Das Tötungsverbot gilt auch für Patienten, die bewusstlos, schwerstbeschädigt und dem Tod sehr nahe sind. Der gute Zweck, Organe für die Transplantationsmedizin gewinnen zu wollen, ändert den objektiven Charakter einer Tötungshandlung nicht. Das „Hirntod“-Konzept „dient dem strafrechtlichen Schutz des Arztes und nicht dem Lebensschutz der Patienten“. Es bestehe daher „umfassender Reformbedarf“.
Bedeutet Beckmanns Ergebnis das Ende der Transplantationsmedizin? Seine überraschende Antwort, und das ist die Pointe seines Buches: Nein, auch künftig könnten Organspenden von „hirntoten“ Spendern ermöglicht werden unter folgenden Voraussetzungen: Der Organspender weist in einer Verfügung die Ärzte an, bei der Entnahme seiner Organe so zu verfahren wie bei dem Organempfänger, dem vor der Implantation eines neuen Organs das alte entnommen werden muss, ohne dass er zu Tode kommt.
Beckmann präsentiert auch einen Vorschlag für eine derartige Organspendeverfügung. Nach der Entnahme könne der Spender verlangen, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt werden. Bei einer derartigen Verfügung handle es sich um „eine besondere Art der Sterbegestaltung, die eine befristete Eingriffseinwilligung mit einem anschließenden Behandlungsverbot kombiniert“.
Beckmann sieht in seinem Vorschlag in drei Punkten einen Unterschied zur bisherigen Praxis: Erstens werde beachtet, dass der Patient, dem Organe entnommen werden, noch nicht tot ist; zweitens müsse der Organspender selbst einverstanden sein, dass er „auf den letzten Metern“ seines irdischen Lebensweges Eingriffe in seinen Körper zulässt, und drittens werde der Tod des Spenders bis zum Abschluss der Organentnahme nicht herbeigeführt. Der Spender wird vielmehr durchgehend als Patient behandelt. Da dieser Vorschlag von der ausdrücklichen Zustimmung des Organspenders ausgeht, ist auch eine Widerspruchsregelung im Transplantationsrecht prinzipiell ausgeschlossen.
Das Fazit des Rezensenten: Beckmann schreibt verständlich, klar und mit seinen 2760 Fußnoten reich belegt. Wenn seine Arbeit in der Transplantationsmedizin keine Schockwellen auslöst, dann liegt das daran, dass sowohl der Umfang als auch der Preis abschreckend wirken. Eine wesentlich gekürzte Fassung wäre für die Politik hilfreich. Wer die Arbeit bis zum Ende liest, wird aber auch feststellen, dass sie gar keine Schockwellen auslösen muss, weil Beckmann einen grundgesetzkonformen Vorschlag macht, der die Zukunft der Transplantationsmedizin absichern könnte.
F.A.Z.
Originalartikel:
„Der Hirntod ist nicht der Tod des Menschen“ von Manfred Spieker (FAZ.NET, 18.08.2026) © Alle Rechte vorbehalten. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt. Zur Verfügung gestellt vom Frankfurter Allgemeine Archiv
Das Buch „Das „Hirntod“-Konzept und der Tod des Menschen“ von Rainer Beckmann ist bei NOMOS erhältlich.













