FAZ: Der Hirntod ist nicht der Tod des Menschen

FAZ Buchbesprechung: "Das "Hirntod"-Konzept und der Tod des Menschen"
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FAZ​.NET, 18.08.2026 von Man­fred Spieker

POLI­TI­SCHE BÜCHER 

Buch von Rainer Beckmann: Das "Hirntod"-Konzept und der Tod des Menschen

Rai­ner Beck­mann legt in einer monu­men­ta­len Stu­die dar, war­um die gegen­wär­ti­ge Pra­xis der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin gegen das Trans­plan­ta­tions­ge­setz und das Grund­ge­setz verstößt.

Rai­ner Beck­mann hat eine im Umfang, im Preis und im Inhalt monu­men­ta­le Arbeit vor­ge­legt: Gegen­stand der Arbeit ist die Fra­ge, ob die weit­ver­brei­te­te Ansicht, dass mit dem Hirn­tod auch der Tod des Men­schen nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne, über­zeu­gend ist. Nach einer Erör­te­rung all­ge­mei­ner Grund­sät­ze des Pro­zess­rechts zur Prü­fung von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten kommt Beck­mann schließ­lich nach 14 Kapi­teln mit 923 Sei­ten und 2760 Fuß­no­ten zu dem Ergeb­nis, dass der Hirn­tod zwar der Tod eines wich­ti­gen Organs, aber nicht der Tod des Men­schen ist, wes­halb die gegen­wär­ti­ge Pra­xis der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin die gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes und das Tötungs­ver­bot des Grund­ge­set­zes verletze. 

Das Trans­plan­ta­tions­ge­setz schreibt näm­lich in Para­graph 3 Absatz 1 vor, dass die Organ­ent­nah­me nur zuläs­sig ist, wenn der Tod des Organ­spen­ders fest­ge­stellt wur­de, und in Absatz 2, dass die Organ­ent­nah­me unzu­läs­sig ist, wenn nicht zuvor beim Organ­spen­der „der end­gül­ti­ge, nicht beheb­ba­re Aus­fall der Gesamt­funk­ti­on des Groß­hirns, des Klein­hirns und des Hirn­stam­mes“ fest­ge­stellt ist. Die Dif­fe­renz zwi­schen Tod und Hirn­tod wird von Beck­mann anhand einer Auf­ar­bei­tung der Geset­zes­ma­te­ria­li­en aus­führ­lich dargelegt. 

Was der Tod des Men­schen ist, sagt das Trans­plan­ta­tions­ge­setz nicht. Der Gesetz­ge­ber habe, so Beck­mann, „den Tod zur ent­schei­den­den Vor­aus­set­zung für Organ­ent­nah­men gemacht, ohne zu sagen, von wel­chem Ver­ständ­nis von ‚Tod‘ aus­ge­gan­gen wer­den soll“. Er habe des­halb gegen das rechts­staat­li­che Bestimmt­heits­ge­bot ver­sto­ßen. Den Hirn­tod habe er „nicht als Todes­kri­te­ri­um, son­dern nur als Organ­ent­nah­me­kri­te­ri­um normiert“. 

Es fehlt eine Defi­ni­ti­on des Todes 

In der Pra­xis habe die gesetz­li­che For­mu­lie­rung des „Hirn­funk­ti­ons­aus­falls“ gemäß Para­graph 3, Absatz 2, Nr. 2 des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes dazu geführt, dass der Aus­fall der „Gesamt­funk­ti­on“ dann als erwie­sen ange­se­hen wird, wenn die von der Bun­des­ärz­te­kam­mer in ihrer „Hirntod“-Richtlinie von 2022 vor­ge­schrie­be­nen Tests und Ver­fah­ren einen Funk­ti­ons­ver­lust anzei­gen. Das bedeu­te, „dass letzt­lich nicht der Gesetz­ge­ber, son­dern die Bun­des­ärz­te­kam­mer den Umfang der Hirn­funk­ti­ons­prü­fung und damit das (angeb­li­che) Todes­kri­te­ri­um bestimmt“. Die im Trans­plan­ta­tions­ge­setz ent­hal­te­ne Kom­bi­na­ti­on von Tod und „Hirn­tod“ wer­de einer kla­ren gesetz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung nicht gerecht. 

Bevor sich Beck­mann mit der Richt­li­nie der Bun­des­ärz­te­kam­mer zur Fest­stel­lung von Tod und „Hirn­tod“ wie mit einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten aus der Per­spek­ti­ve pro­zes­sua­ler Beweis­wür­di­gung aus­ein­an­der­setzt, erör­tert er grund­sätz­li­che Fra­gen von Leben und Tod. Er legt Wert dar­auf, in der Debat­te um den Tod vier Ebe­nen von­ein­an­der abzu­gren­zen: ers­tens das Sub­jekt des Todes (wer stirbt?), zwei­tens das Ver­ständ­nis des Todes (was ist der Tod?), drit­tens die Kri­te­ri­en des Todes (wor­an kann man den Tod erken­nen?) und vier­tens die Metho­den zur Fest­stel­lung des Todes (wie kann man prü­fen, ob der Tod ein­ge­tre­ten ist?). Ein schlüs­si­ges Todes­kon­zept müs­se auf alle vier Fra­gen eine Ant­wort geben. Er weist die Ansicht zurück, dass die Gren­ze zwi­schen Leben und Tod unab­hän­gig von einem bestimm­ten Men­schen­bild gezo­gen wer­den könne. 

Die Ent­wick­lung des Orga­nis­mus beginnt, bevor sich das Gehirn bildet 

Von beson­de­rer Rele­vanz ist das Ver­ständ­nis des Todes, das sich an der Inte­gra­ti­on bezie­hungs­wei­se Des­in­te­gra­ti­on des mensch­li­chen Orga­nis­mus ori­en­tiert. Die Anhän­ger des „Hirntod“-Konzepts glau­ben, am irrever­si­blen Hirn­funk­tions­aus­fall die Des­in­te­gra­ti­on des Orga­nis­mus erken­nen zu kön­nen. Die Kri­ti­ker des „Hirntod“-Konzepts sehen dage­gen im „Hirn­to­ten“ einen ster­ben­den Pati­en­ten, des­sen Orga­nis­mus aber wei­ter­hin inte­griert ist, auch wenn er inten­siv­me­di­zi­ni­sche Unter­stüt­zung benö­tigt. Für sie kommt im Hin­blick auf die Auf­recht­erhal­tung des Lebens kei­nem ein­zel­nen Organ die Rol­le des „Allein­herr­schers“ zu. Selbst­in­te­gra­ti­on und Selbst­er­hal­tung eines Orga­nis­mus kom­men ohne die Rol­le eines über­ge­ord­ne­ten Zen­tral­or­gans aus. Beck­mann illus­triert dies sowohl an der Ent­wick­lung des Embry­os im Mut­ter­leib als auch am Phä­no­men „Hirn­tod und Schwangerschaft“. 

Bei einem Embryo geht die inte­grier­te Ganz­heit des mensch­li­chen Orga­nis­mus der Ent­wick­lung des Gehirns vor­aus. Die befruch­te­te Eizel­le sei von Beginn an ein inte­grier­ter Orga­nis­mus, der ver­schie­de­ne Zell­arten her­vor­bringt, wächst, sei­ne Gestalt ändert und an Funk­tio­na­li­tät gewinnt, um am Ende sei­nes Lebens wie­der an Funk­tio­na­li­tät zu ver­lie­ren und schließ­lich im Tod zu zer­fal­len. Die Ent­wick­lung die­ses Orga­nis­mus beginnt, bevor sich das Gehirn bil­det. Ein leben­der Orga­nis­mus ist von sei­nen Bau­stei­nen (Zel­len) oder mate­ri­el­len „Kom­po­nen­ten“ her nicht erklär­bar, weil er ab Beginn der Ent­wick­lung selbst als inte­grier­tes Gan­zes die Ursa­che des Ent­ste­hens aller wei­te­ren „Bau­stei­ne“ ist. 

Ein­schät­zung der Bischofs­kon­fe­renz „nicht nachvollziehbar“ 

Vie­les spre­che dafür, dass das, was in Bezug auf den Men­schen mit den Begrif­fen „Ganz­heit“ oder „inte­grier­ter Orga­nis­mus“ bezeich­net wird, sei­ner Natur nach nichts Mate­ri­el­les ist. Allein schon die Exis­tenz eines leben­den Orga­nis­mus, der durch Wachs­tum und Dif­fe­ren­zie­rung gekenn­zeich­net ist, lege die Annah­me nahe, dass es eine nicht mate­ri­el­le zusätz­li­che „Kom­po­nen­te“ des Mensch­seins gibt, die vie­le „See­le“ nen­nen. Der Mensch lebt in sei­ner frü­hen Ent­wick­lungs­pha­se ohne Gehirn und daher ohne zen­tra­le Steue­rung, ist aber den­noch ein inte­grier­ter Organismus. 

Ein „hirn­to­ter“ Orga­nis­mus im Sin­ne der Richt­li­nie der Bun­des­ärz­te­kam­mer wei­se kei­ne siche­ren Todes­zei­chen, son­dern vie­le Lebens­zei­chen auf, die Beck­mann aus­führ­lich auf­lis­tet. Die Ein­schät­zung auch der Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz, „es hand­le sich hier­bei um ‚labi­le Rest­le­bens­phä­no­me­ne‘, die ‚gera­de nicht auf der Ebe­ne der Ganz­heit des Orga­nis­mus ange­sie­delt sind‘ “, weist Beck­mann als „nicht nach­voll­zieh­bar“ zurück. Die all­ge­mei­ne Behand­lungs­fä­hig­keit von Pati­en­ten mit „Hirntod“-Syndrom zei­ge, „dass es sich gera­de nicht um Tote“ han­delt, son­dern um Pati­en­ten. Wer wie ein Pati­ent behan­delt wird, ist ein Pati­ent und kei­ne Lei­che. Der Funk­ti­ons­aus­fall des Gehirns ist des­halb für Beck­mann kein über­zeu­gen­des Argu­ment gegen die Fort­dau­er von Leben. Wie es beim Embryo ein prä­ze­re­bral akti­ves Vita­li­täts­prin­zip gibt, könn­te man auch im Hirn­to­ten noch Leis­tun­gen eines post­zere­bral akti­ven Lebens­prin­zips erkennen. 

Dass Schwan­ge­re noch Mona­te nach der Fest­stel­lung ihres Hirn­to­des ein Kind gebä­ren kön­nen, erregt immer ein beson­de­res Inter­es­se über Fach­krei­se hin­aus. Beck­mann spricht von 35 der­ar­ti­gen Fäl­len, die bis April 2020 doku­men­tiert wur­den. Die­se Fäl­le wür­den als beson­ders tra­gisch emp­fun­den, weil bei ihnen „Tod“ und „Leben“ inein­an­der ver­wo­ben oder zumin­dest eng mit­ein­an­der ver­knüpft erschei­nen. Der Zeit­raum, für den bei Schwan­ge­ren mit irrever­si­blem Hirn­funk­tions­aus­fall die inten­siv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung auf­recht­erhal­ten wird, sei um ein Viel­fa­ches län­ger als bei „nor­ma­len Hirn­to­ten“. Wie plau­si­bel kann es sein, Schwan­ge­re mit aus­ge­fal­le­nen Hirn­funk­tio­nen für „sicher tot“ zu hal­ten, wäh­rend sie über Wochen oder Mona­te (im bis­her längs­ten Fall 145 Tage) ein Kind austragen? 

Die Erklä­rungs­ver­su­che von Befür­wor­tern des „Hirn­to­des“ sind, so Beck­mann, „äußerst dürf­tig“. Sie zie­hen sich dar­auf zurück, dass die Schwan­ger­schaft nicht vom Gehirn der Schwan­ge­ren gesteu­ert sei, son­dern dass ande­re Rege­lungs­me­cha­nis­men, zum Bei­spiel die Pla­zen­ta, wirk­ten. Dem hält Beck­mann ent­ge­gen: Auch die Pla­zen­ta neh­me ihre Funk­ti­on nur inner­halb eines leben­den Orga­nis­mus wahr. Lei­chen gebä­ren kei­ne Kinder. 

Trans­plan­ta­tio­nen wären den­noch möglich 

Bei der Unter­su­chung der „Hirntod“-Richtlinien der Bun­des­ärz­te­kam­mer kommt Beck­mann zu einem ver­nich­ten­den Ergeb­nis. Er kri­ti­siert eine grund­sätz­li­che Unklar­heit des Prü­fungs­um­fangs, wesent­li­che Män­gel der Hirn­tod­dia­gnos­tik und einen „nicht auf­lös­ba­ren Wider­spruch“ zwi­schen der Hirn­tod­dia­gnos­tik und den „Hirntod“-Voraussetzungen. Das „Ganzhirntod“-Konzept erfor­de­re nur eine Prü­fung von weni­gen Tei­len des Gehirns. Ver­sagt eine Metho­de zum Nach­weis der Irrever­si­bi­li­tät der kli­ni­schen Funk­ti­ons­aus­fäl­le, kön­ne unver­züg­lich zur nächs­ten Metho­de über­ge­gan­gen werden. 

Die Beschleu­ni­gung der „Hirntod“-Diagnostik die­ne pri­mär den Inter­es­sen der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin. Kor­rek­tu­ren der Hirn­tod­dia­gnos­tik in den Richt­li­ni­en von 2015 und von 2022 sei­en als redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen ver­schlei­ert wor­den. Eine Aus­ein­an­der­set­zung mit Kri­ti­kern des „Hirntod“-Konzepts fin­de nicht statt. Die kli­ni­sche Hirn­tod­dia­gnos­tik sei unge­eig­net, einen Hirn­tod fest­zu­stel­len, weil die ange­wen­de­ten Ver­fah­ren nur Funk­ti­ons­ver­lus­te des Gehirns, aber kei­ne Sub­stanz­schä­den nach­wei­sen. Auch dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um macht Beck­mann schwe­re Vor­wür­fe: Es habe bei der Prü­fung der Richt­li­ni­en ver­sagt, weil es kei­nes der Pro­ble­me erkannt habe, die in der inter­na­tio­na­len Lite­ra­tur gegen die Vali­di­tät der Hirn­tod­dia­gnos­tik vor­ge­bracht werden. 

Beck­manns Ergeb­nis: In der gegen­wär­ti­gen Pra­xis der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin wer­den die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen gemäß Para­graph 3 des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­set­zes nicht beach­tet. Pati­en­ten mit „Hirntod“-Syndrom sind nicht tot. Sie sind Men­schen an der Schwel­le des Todes, für die eine Rück­kehr in ein bewuss­tes Leben aus­ge­schlos­sen ist. Aber auch tod­ge­weih­tes Leben fällt unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG, unab­hän­gig von des­sen Qua­li­tät und Dau­er. Das Tötungs­ver­bot gilt auch für Pati­en­ten, die bewusst­los, schwerst­be­schä­digt und dem Tod sehr nahe sind. Der gute Zweck, Orga­ne für die Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin gewin­nen zu wol­len, ändert den objek­ti­ven Cha­rak­ter einer Tötungs­hand­lung nicht. Das „Hirntod“-Konzept „dient dem straf­recht­li­chen Schutz des Arz­tes und nicht dem Lebens­schutz der Pati­en­ten“. Es bestehe daher „umfas­sen­der Reformbedarf“. 

Bedeu­tet Beck­manns Ergeb­nis das Ende der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin? Sei­ne über­ra­schen­de Ant­wort, und das ist die Poin­te sei­nes Buches: Nein, auch künf­tig könn­ten Organ­spen­den von „hirn­to­ten“ Spen­dern ermög­licht wer­den unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen: Der Organ­spen­der weist in einer Ver­fü­gung die Ärz­te an, bei der Ent­nah­me sei­ner Orga­ne so zu ver­fah­ren wie bei dem Organ­emp­fän­ger, dem vor der Implan­ta­ti­on eines neu­en Organs das alte ent­nom­men wer­den muss, ohne dass er zu Tode kommt. 

Beck­mann prä­sen­tiert auch einen Vor­schlag für eine der­ar­ti­ge Organ­spen­de­ver­fü­gung. Nach der Ent­nah­me kön­ne der Spen­der ver­lan­gen, dass alle lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men ein­ge­stellt wer­den. Bei einer der­ar­ti­gen Ver­fü­gung hand­le es sich um „eine beson­de­re Art der Ster­be­ge­stal­tung, die eine befris­te­te Ein­griffs­ein­wil­li­gung mit einem anschlie­ßen­den Behand­lungs­ver­bot kombiniert“. 

Beck­mann sieht in sei­nem Vor­schlag in drei Punk­ten einen Unter­schied zur bis­he­ri­gen Pra­xis: Ers­tens wer­de beach­tet, dass der Pati­ent, dem Orga­ne ent­nom­men wer­den, noch nicht tot ist; zwei­tens müs­se der Organ­spen­der selbst ein­ver­stan­den sein, dass er „auf den letz­ten Metern“ sei­nes irdi­schen Lebens­we­ges Ein­grif­fe in sei­nen Kör­per zulässt, und drit­tens wer­de der Tod des Spen­ders bis zum Abschluss der Organ­ent­nah­me nicht her­bei­ge­führt. Der Spen­der wird viel­mehr durch­ge­hend als Pati­ent behan­delt. Da die­ser Vor­schlag von der aus­drück­li­chen Zustim­mung des Organ­spen­ders aus­geht, ist auch eine Wider­spruchs­re­ge­lung im Trans­plan­ta­ti­ons­recht prin­zi­pi­ell ausgeschlossen. 

Das Fazit des Rezen­sen­ten: Beck­mann schreibt ver­ständ­lich, klar und mit sei­nen 2760 Fuß­no­ten reich belegt. Wenn sei­ne Arbeit in der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin kei­ne Schock­wel­len aus­löst, dann liegt das dar­an, dass sowohl der Umfang als auch der Preis abschre­ckend wir­ken. Eine wesent­lich gekürz­te Fas­sung wäre für die Poli­tik hilf­reich. Wer die Arbeit bis zum Ende liest, wird aber auch fest­stel­len, dass sie gar kei­ne Schock­wel­len aus­lö­sen muss, weil Beck­mann einen grund­ge­setz­kon­for­men Vor­schlag macht, der die Zukunft der Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin absi­chern könnte. 

F.A.Z.

Ori­gi­nal­ar­ti­kel:

Der Hirn­tod ist nicht der Tod des Men­schen“ von Man­fred Spie­ker (FAZ​.NET, 18.08.2026) © Alle Rech­te vor­be­hal­ten. Frank­fur­ter All­ge­mei­ne Zei­tung GmbH, Frank­furt. Zur Ver­fü­gung gestellt vom Frank­fur­ter All­ge­mei­ne Archiv

Das Buch „Das „Hirntod“-Konzept und der Tod des Men­schen“ von Rai­ner Beck­mann ist bei NOMOS erhältlich.