Anordnung einer Betreuung für Schwangere mit Ausfall der Hirnfunktionen

Ein Beschluss, der viel­leicht Rechts­ge­schich­te schrei­ben wird:

Ist eine schwan­ge­re soge­nann­te „Hirn„tote ein Fall für das BETREU­UNGS­GE­RICHT? Bekommt sie, obwohl es sich juris­tisch um eine Lei­che han­delt, einen Betreu­er, der über jede medi­zi­ni­sche Behand­lung unter­rich­tet wer­den muss?

Ein Fall aus dem Jahr 2018, der zeigt, wel­che recht­li­chen Unab­wäg­bar­kei­ten die Gleich­set­zung von Hirn­tod und Tod mit sich bringt.

Vor allem dann, wenn eine Tote schwan­ger ist: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y‑300-Z-BECKRS-B-2018-N-44283.

Der Beschluss des Amts­ge­richts Würz­burg zu die­sem beson­de­ren Betreu­ungs­fall (Hirn­tod und Schwan­ger­schaft) ist nun­mehr auch in zwei juris­ti­schen Fach­zeit­schrif­ten erschienen:

Fer­ner wur­de ein Fall­be­richt in der Online-Zeit­schrift „Bri­tish Medi­cal Jour­nal Case Reports“ ver­öf­fent­licht.