DER VEREIN

Kritische Aufklärung über Organtransplantation KAO e.V.

Initia­ti­ve KAO

KAO ist eine Initia­ti­ve gegrün­det von Eltern, die im Schock­zu­stand ihre ver­un­glück­ten Kin­der zur Organ­spen­de frei­ge­ge­ben haben, ohne die Hin­ter­grün­de zu die­sem Zeit­punkt genau genug zu ken­nen. Erst nach­dem ihre Kin­der beer­digt waren, haben sie begrif­fen, wozu sie ja gesagt hat­ten. Sie haben begrif­fen, dass leben­de Orga­ne nicht von Men­schen ent­nom­men wer­den kön­nen, die so tot sind, wie sie es sich vor­ge­stellt hatten.

Ihre Ent­schei­dung haben sie daher bit­ter bereut. Durch ihre Zustim­mung waren ihre Kin­der in ihrem Ster­be­pro­zess, in dem sie ihrer beson­de­ren Lie­be bedurf­ten, unge­schützt allein gelas­sen und einer Organ­ent­nah­me über­ant­wor­tet, die hin­ter­her wie das Aus­schlach­ten eines Auto­wracks erschien.

In die­ser Situa­ti­on haben sie sich ent­schlos­sen, durch Auf­klä­rung dazu bei­zu­tra­gen, dass ande­re Eltern unter ähn­li­chen Umstän­den davor bewahrt wer­den, unvor­be­rei­tet wie sie mit der Fra­ge der Organ­spen­de kon­fron­tiert zu werden.

Wenn man Dir sagt, “Dein Kind ist tot.”, hört alles Kämp­fen auf.

Rena­te Greinert

Was wir fordern

Von uns allen

  • sich im Detail zu infor­mie­ren und für sich selbst zu entscheiden
  • die eige­ne Sterb­lich­keit zu akzeptieren
  • sich abzu­wen­den von einer Medi­zin, die das Ster­ben des einen Pati­en­ten zum ver­meint­li­chen Wohl eines ande­ren benutzt

Von Poli­tik und Justiz

  • die enge Zustim­mungs­lö­sung ein­zu­füh­ren, nur so sind Organ­ent­nah­men tragbar
  • den sen­si­blen Bereich Organ­ent­nah­me effek­tiv zu kontrollieren
  • jeden Ver­such zu bekämp­fen, mensch­li­ches Leben als Ver­fü­gungs­mas­se zu behandeln

Von der Medizin

  • anzu­er­ken­nen, dass der “Hirn­tod” kei­ne wis­sen­schaft­li­che, son­dern eine juris­ti­sche Defi­ni­ti­on ist, um straf­frei Orga­ne ent­neh­men zu können
  • auch Risi­ken und Miss­erfol­ge von Trans­plan­ta­tio­nen darzulegen
  • inten­siv auf­zu­klä­ren über die nie­ren­schä­di­gen­de Wir­kung von frei­ver­käuf­li­chen Schmerz­mit­tel bei unsach­ge­mä­ßer Anwen­dung (ins­be­son­de­re Dosie­rung und Dauer)

Von der Medizin

  • nicht mit zwei­er­lei Maß zu mes­sen und den Pati­en­ten im Hirn­ver­sa­gen die glei­che Zuwen­dung zu geben wie ande­ren Sterbenden
  • kei­ne Nütz­lich­keits­er­wä­gun­gen zu unterstützen
  • Men­schen nicht ihr Mensch­sein abzu­spre­chen und sie damit zum Recy­cling­gut zu degradieren

Vor­stand

1. Vor­sit­zen­de
Rena­te Greinert
Wolfsburg

2. Vor­sit­zen­de
Dr. med. Mar­tin Stahnke
Kempen

Schatz­meis­te­rin
Lilia­na Stahnke
Kempen

Schrift­füh­rer
Geb­hard Focke
Bremen

Bei­rä­tin
Rena­te Focke
Bremen

Bei­rä­tin
Gise­la Mei­er zu Biesen
Bad Bodendorf

Bei­rat
Jobst Mey­er
Berlin

Bei­rä­tin
Chris­ti­ne Rohde
Schlier

Sat­zung

in der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 18.11.2006 ein­stim­mig beschlos­se­nen, am 18.9.2010 im § 1 und am 19.10.2013 im § 7 ergänz­ten Fassung

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen „Kri­ti­sche Auf­klä­rung über Organ­trans­plan­ta­ti­on KAO e. V.“ und hat sei­nen Sitz in 53489 Sin­zig-Bad Boden­dorf. Die Post­an­schrift ist die des/​der 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

  1. Der Ver­ein „Kri­ti­sche Auf­klä­rung über Organ­trans­plan­ta­ti­on KAO“ ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar mild­tä­ti­ge Zwe­cke i. S. d. Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordung.
  2. Zweck des Ver­eins ist die Auf­klä­rung über Organ­trans­plan­ta­ti­on. Ins­be­son­de­re soll die Situa­ti­on der Pati­en­ten, denen Orga­ne ent­nom­men wer­den, und die Pro­ble­ma­tik ihrer Ange­hö­ri­gen öffent­lich gemacht wer­den. Ein beson­de­res Anlie­gen des Ver­eins ist, für ein behü­te­tes Ster­ben und die Ach­tung der Men­schen­wür­de von Ster­ben­den ein­zu­tre­ten und über die medi­zi­ni­schen und ethi­schen Pro­ble­me des so genann­ten Hirn­to­des auf­zu­klä­ren. Außer­dem soll Betrof­fe­nen auf Wunsch bei­gestan­den werden.
  3. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht durch 
    1. Öffent­lich­keits­ar­beit
    2. Kon­takt­auf­nah­me mit Befür­wor­tern und Geg­nern der Organtransplantation
    3. Durch­füh­ren von oder Teil­nah­me an Semi­na­ren, Dis­kus­sio­nen, Gesprächs­krei­sen, Vor­trags­ver­an­stal­tun­gen und Einzelgesprächen
    4. Her­stel­lung und Ver­brei­tung von Unterrichtsmaterialien
    5. Teil­nah­me an Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen, ins­be­son­de­re in Schu­len, Kir­chen­ge­mein­den und Hospizvereinen
    6. Durch Ver­mitt­lung sach­kun­di­ger Referenten

§ 3 Ehrenamtlichkeit

  1. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen Zwecke. 
  2. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  3. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glie­der kön­nen geschäfts­fä­hi­ge natür­li­che Per­so­nen werden.
  2. Es gibt stimm­be­rech­tig­te Mit­glie­der und Fördermitglieder.
  3. Mit dem Ein­gang des Auf­nah­me­an­tra­ges beginnt die Fördermitgliedschaft.
  4. Über die Auf­nah­me neu­er stimm­be­rech­tig­ter Mit­glie­der ent­schei­det der Vor­stand sach­ge­recht im Sin­ne des Vereinszwecks.
  5. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritts­er­klä­rung, Aus­schluss oder Tod.
  6. Der jeder­zeit mög­li­che Aus­tritt erfolgt über die schrift­li­che Erklä­rung an den Vor­stand. Über den Aus­schluss beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mit­glieds­bei­trag zu leisten.
  2. Sei­ne Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Über eine Ermä­ßi­gung ent­schei­det der Vor­stand auf Antrag.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus dem 1. und 2. Vor­sit­zen­den, dem Schatz­meis­ter, dem Schrift­füh­rer und zwei Bei­sit­zern. Die Vor­sit­zen­den sind gleichberechtigt.
  2. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich von einem Vor­sit­zen­den und dem Schatz­meis­ter vertreten.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand für 2 Jahre.
  4. Der Vor­stand bleibt nach Ablauf der Amts­zeit im Amt, bis ein neu­er gewählt ist.
  5. Der Vor­stand führt die Geschäf­te ehren­amt­lich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die jähr­lich statt­fin­den­de ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt über die Bei­trä­ge, die Ent­las­tung des Vor­stan­des, die Wahl des Vor­stan­des und zwei­er Kas­sen­prü­fer sowie über Sat­zungs­än­de­run­gen. Die Beschlüs­se wer­den in einem Ergeb­nis­pro­to­koll fest­ge­hal­ten, das der/​die Schriftführer/​in abfasst. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist auf Ver­lan­gen eines Drit­tels der Mit­glie­der einzuberufen.
  3. Die Ein­be­ru­fung zu allen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfolgt durch den Vor­stand mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen schrift­lich (Brief, Fax, E‑Mail) unter Bekannt­ga­be der Tagesordnung.

§ 8 Auflösung

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Ver­ein „Ver­wais­te Eltern in Deutsch­land e. V.“ und „Bio­Skop e. V.“ zu glei­chen Tei­lendie es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den haben.